RS Vwgh 1968/11/22 0637/67

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Veröffentlicht am 22.11.1968
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs2;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

In einem von Amts wegen ohne jede Einschränkung wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ist es nicht nur zulässig, sondern unter Umständen im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG sogar geboten, auch in anderen Rechtsfragen als denen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führten, von einer in früheren Entscheidungen - insbesondere auch in dem durch die Wiederaufnahme beseitigten Bescheide - vertretenen Rechtsansicht abzugehen.In einem von Amts wegen ohne jede Einschränkung wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ist es nicht nur zulässig, sondern unter Umständen im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG sogar geboten, auch in anderen Rechtsfragen als denen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führten, von einer in früheren Entscheidungen - insbesondere auch in dem durch die Wiederaufnahme beseitigten Bescheide - vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000637.X01

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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