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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs1 impl;Beachte
y14927; yk16120Rechtssatz
Der rechtlichen Möglichkeit der Behörde, einen Sammelsteuerbescheid zu erlassen, steht auf Seite des Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegenüber, gegen sämtliche mit einem solchen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben einen GEMEINSAMEN Berufungsschriftsatz einzubringen.
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E 22.11.1968, 0156/68 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000156.X01Im RIS seit
06.03.2002