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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch, auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar gewesen wären (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080206.X01Im RIS seit
16.01.2007