TE Vwgh Erkenntnis 1968/11/27 0887/68

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.1968
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §48;
ASVG §58;
ASVG §68 Abs1 idF 1968/006;
ASVGNov 21te Art1 Z15;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg;
  1. ASVG § 48 heute
  2. ASVG § 48 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  3. ASVG § 48 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  4. ASVG § 48 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  5. ASVG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  6. ASVG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  7. ASVG § 48 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 1968, Zl. SV- 851/3-1968 (mitbeteiligte Partei: JT in R), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 1968, Zl. SV- 851/3-1968 (mitbeteiligte Partei: JT in R), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei JT Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 7. November 1967 aus, dass die mitbeteiligte Partei Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher gemäß § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes verpflichtet sei, für die Dienstnehmer und Zeiträume, die in der dem Bescheid angeschlossenen Feststellungsliste angeführt seien, die in dieser Liste nachverrechneten allgemeinen Beiträge in der Höhe von S 11.692,40 und Sonderbeiträge in der Höhe vonDie beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 7. November 1967 aus, dass die mitbeteiligte Partei Dienstgeber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, dieses Gesetzes verpflichtet sei, für die Dienstnehmer und Zeiträume, die in der dem Bescheid angeschlossenen Feststellungsliste angeführt seien, die in dieser Liste nachverrechneten allgemeinen Beiträge in der Höhe von S 11.692,40 und Sonderbeiträge in der Höhe von

S 2.201,20 binnen acht Tagen nach Erhalt des Bescheides zu bezahlen. Unter einem sprach die beschwerdeführende Partei auch aus, dass im Sinne des § 48 ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachverrechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge. In der Begründung des Bescheides - die drei Punkte umfasst - führte die beschwerdeführende Partei unter Punkt 2) aus, es sei anlässlich einer am 4. Oktober 1967 gemäß § 42 Abs. 1 ASVG vorgenommenen Beitragsprüfung festgestellt worden, dass die im elterlichen Betrieb als Dienstnehmerin beschäftigte GT - die Tochter der mitbeteiligten Partei - vom 1. November 1964 bis 30. September 1967 mit unterkollektivvertraglichen Bezügen bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet gewesen sei; dementsprechend seien im Sinne der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG von den Differenzen zwischen den als Beitragsgrundlagen gemeldeten Beträgen und den zustehenden Bezügen Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen gewesen. Unter PunktS 2.201,20 binnen acht Tagen nach Erhalt des Bescheides zu bezahlen. Unter einem sprach die beschwerdeführende Partei auch aus, dass im Sinne des Paragraph 48, ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachverrechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge. In der Begründung des Bescheides - die drei Punkte umfasst - führte die beschwerdeführende Partei unter Punkt 2) aus, es sei anlässlich einer am 4. Oktober 1967 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG vorgenommenen Beitragsprüfung festgestellt worden, dass die im elterlichen Betrieb als Dienstnehmerin beschäftigte GT - die Tochter der mitbeteiligten Partei - vom 1. November 1964 bis 30. September 1967 mit unterkollektivvertraglichen Bezügen bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet gewesen sei; dementsprechend seien im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG von den Differenzen zwischen den als Beitragsgrundlagen gemeldeten Beträgen und den zustehenden Bezügen Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen gewesen. Unter Punkt

3) der Begründung des Bescheides legte die beschwerdeführende Partei dar, dass in fünf Fällen gebührende Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfen und Weihnachtsremunerationen) der beschwerdeführenden Partei teils überhaupt nicht, teils in zu geringem Ausmaß bekannt gegeben worden seien. Die mitbeteiligte Partei brachte gegen diesen Bescheid, soweit die vorgeschriebenen Beiträge aus den unter Punkt 2) und 3) der Begründung des Bescheides erfassten allgemeinen Beiträgen und Sonderbeiträgen für GT resultierten, einen Einspruch ein. Diesem gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge; sie sprach aus, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 58 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, lediglich verpflichtet sei, für die Dienstnehmerin GT für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 30. September 1967 allgemeine Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 2.039,20 und Sonderbeiträge in der Höhe von S 658,10 zu bezahlen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei auf Grund der Aussage der GT vor der belangten Behörde als erwiesen anzunehmen, dass die Genannte in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht 45, sondern nur 35 Stunden wöchentlich im Betrieb ihres Vaters gearbeitet habe. Da die verkürzte Arbeitszeit überdies im Interesse der GT gewesen sei, habe sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 1. April 1968 dahin geäußert, dass gegen eine Berichtigung der Nachverrechnung nichts einzuwenden sei, und es habe somit Grundlage für die Neuberechnung der Beiträge der Kollektivvertragslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gebildet. Bei der Einspruchsentscheidung sei auf die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Art. I Z. 15) Bedacht zu nehmen gewesen, wonach § 48 ASVG aufgehoben sei und somit die nachzuverrechnenden Beiträge nicht mehr nach jenem Entgelt berechnet werden müssten, auf das der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch habe. Außerdem sei auch die Novellierung des § 68 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigen gewesen, derzufolge das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nunmehr binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Da die mitbeteiligte Partei Angaben über ihre Tochter, betreffend das Dienstverhältnis, gemacht habe und ihr keine bewusst unwahren Angaben nachzuweisen gewesen seien, habe die siebenjährige Verjährungsfrist keine Anwendung zu finden gehabt.3) der Begründung des Bescheides legte die beschwerdeführende Partei dar, dass in fünf Fällen gebührende Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfen und Weihnachtsremunerationen) der beschwerdeführenden Partei teils überhaupt nicht, teils in zu geringem Ausmaß bekannt gegeben worden seien. Die mitbeteiligte Partei brachte gegen diesen Bescheid, soweit die vorgeschriebenen Beiträge aus den unter Punkt 2) und 3) der Begründung des Bescheides erfassten allgemeinen Beiträgen und Sonderbeiträgen für GT resultierten, einen Einspruch ein. Diesem gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge; sie sprach aus, dass die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, lediglich verpflichtet sei, für die Dienstnehmerin GT für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 30. September 1967 allgemeine Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 2.039,20 und Sonderbeiträge in der Höhe von S 658,10 zu bezahlen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei auf Grund der Aussage der GT vor der belangten Behörde als erwiesen anzunehmen, dass die Genannte in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht 45, sondern nur 35 Stunden wöchentlich im Betrieb ihres Vaters gearbeitet habe. Da die verkürzte Arbeitszeit überdies im Interesse der GT gewesen sei, habe sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 1. April 1968 dahin geäußert, dass gegen eine Berichtigung der Nachverrechnung nichts einzuwenden sei, und es habe somit Grundlage für die Neuberechnung der Beiträge der Kollektivvertragslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gebildet. Bei der Einspruchsentscheidung sei auf die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Artikel römisch eins, Ziffer 15,) Bedacht zu nehmen gewesen, wonach Paragraph 48, ASVG aufgehoben sei und somit die nachzuverrechnenden Beiträge nicht mehr nach jenem Entgelt berechnet werden müssten, auf das der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch habe. Außerdem sei auch die Novellierung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigen gewesen, derzufolge das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nunmehr binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Da die mitbeteiligte Partei Angaben über ihre Tochter, betreffend das Dienstverhältnis, gemacht habe und ihr keine bewusst unwahren Angaben nachzuweisen gewesen seien, habe die siebenjährige Verjährungsfrist keine Anwendung zu finden gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Art. I Z. 15 der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist § 48 ASVG aufgehoben worden. Die letztgenannte Vorschrift hatte bestimmt, dass in dem Fall, als auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen sind, diese nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen und dass für die Beitragszahlung auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die angeführte Bestimmung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nach Art. V Abs. 2 Z. 2 lit. b der Novelle mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 in Kraft getreten.Mit Artikel römisch eins, Ziffer 15, der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist Paragraph 48, ASVG aufgehoben worden. Die letztgenannte Vorschrift hatte bestimmt, dass in dem Fall, als auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen sind, diese nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen und dass für die Beitragszahlung auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die angeführte Bestimmung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nach Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, der Novelle mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 in Kraft getreten.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet an sich nicht, dass § 48 ASVG seine materiell-rechtliche Wirkung auf den Zeitpunkt der Nachberechnung abgestellt habe und es daher für die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift entscheidend sein müsse, ob der Zeitpunkt der Nachberechnung vor oder nach dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 gelegen gewesen sei; die beschwerdeführende Partei wendet jedoch ein, dass im gegenständlichen Falle der Bescheid mit der Nachberechnung bereits vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 ergangen, d. h. zugestellt worden und sohin die damals gegebene Rechtslage nicht nur für den Bescheid der beschwerdeführenden Partei, sondern auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend gewesen sei, weil es sich bei der Anwendung des § 48 ASVG nicht um konstitutive, sondern um rechtsfeststellende Verwaltungsakte handle.Die beschwerdeführende Partei bestreitet an sich nicht, dass Paragraph 48, ASVG seine materiell-rechtliche Wirkung auf den Zeitpunkt der Nachberechnung abgestellt habe und es daher für die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift entscheidend sein müsse, ob der Zeitpunkt der Nachberechnung vor oder nach dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 gelegen gewesen sei; die beschwerdeführende Partei wendet jedoch ein, dass im gegenständlichen Falle der Bescheid mit der Nachberechnung bereits vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 ergangen, d. h. zugestellt worden und sohin die damals gegebene Rechtslage nicht nur für den Bescheid der beschwerdeführenden Partei, sondern auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend gewesen sei, weil es sich bei der Anwendung des Paragraph 48, ASVG nicht um konstitutive, sondern um rechtsfeststellende Verwaltungsakte handle.

Wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist mit dem Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 7. November 1967 unter Bezugnahme auf die §§ 35 und 58 Abs. 2 ASVG die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmter Höhe binnen acht Tagen nach Erhalt des Bescheides ausgesprochen worden. In dem gegebenen Zusammenhang ist - wie auch die beschwerdeführende Partei an sich richtig erkannt hat - die Frage von Bedeutung, ob dieser Bescheid -Wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist mit dem Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 7. November 1967 unter Bezugnahme auf die Paragraphen 35 und 58 Absatz 2, ASVG die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmter Höhe binnen acht Tagen nach Erhalt des Bescheides ausgesprochen worden. In dem gegebenen Zusammenhang ist - wie auch die beschwerdeführende Partei an sich richtig erkannt hat - die Frage von Bedeutung, ob dieser Bescheid -

der unbestrittenermaßen vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 erlassen worden ist - deklarativen Charakter hat, d. h. ob mit ihm ein bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt worden ist oder ob dieser Bescheid konstitutiven Charakter trägt, d. h. ob mit ihm ein Rechtsverhältnis gestaltet worden ist; denn im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre im ersteren Fall für die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beschwerdeführenden Partei gegebene Rechtslage maßgebend und damit die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48 ASVG gegeben gewesen, während im letzteren Falle die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides gegebene Rechtslage zu Grunde zu legen und damit die durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgte Aufhebung des § 48 ASVG zu beachten gehabt hätte. Bezüglich der angeführten Frage ist vorerst festzustellen, dass zwar die Verpflichtung eines Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kraft Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des § 58 ASVG besteht und daher ein Bescheid, der lediglich ganz allgemein die Verpflichtung eines bestimmten Dienstgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer ausspricht, als ein Feststellungsbescheid gewertet werden müsste, der nicht vollstreckungsfähig wäre (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1962, Slg. N. F. Nr. 5886/A). Wenn aber - wie im vorliegenden Falle - durch einen Ausspruch des Versicherungsträgers diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert und hiebei ausdrücklich eine Leistungsfrist angeführt wird, so stellt ein solcher Bescheid nicht bloß die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses dar und es ist daher ein derartiger Bescheid konstitutiver Natur. Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber im § 68 Abs. 1 ASVG von der Verjährung des "Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" spricht, doch kann diese Tatsache für sich allein nicht genügen, jeden Bescheid, mit dem die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einer bestimmten Höhe ausgesprochen wird, als Feststellungsbescheid anzusehen; vielmehr sollte in dem angeführten Zusammenhang das Wort "Feststellung" offenbar mit dem Wort "Ausspruch" gleichbedeutend sein. Was jedoch den von der beschwerdeführenden Partei in den Spruch ihres Bescheides aufgenommenen Satz betrifft, dass im Sinne des § 48 ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachberechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge, so kann dieser Satz nur dahin verstanden werden, dass bei der Nachberechnung die Bestimmungen des § 48 ASVG angewendet worden seien und dies in der Höhe der Beitragsvorschreibung ihren Niederschlag gefunden habe, woraus sich aber ergibt, dass auch dieser Satz des Spruches des Bescheides der beschwerdeführenden Partei - im Gegensatz zu der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung - nicht als die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gewertet werden kann. Da sohin der Bescheid der beschwerdeführenden Partei einen konstitutiven Bescheid darstellt, hat die belangte Behörde zu Recht in Bezug auf § 48 ASVG ihrem Bescheid die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegebene Rechtslage zu Grunde gelegt, sodass das zur Erörterung stehende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sich nicht als stichhältig erweist. der unbestrittenermaßen vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 erlassen worden ist - deklarativen Charakter hat, d. h. ob mit ihm ein bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt worden ist oder ob dieser Bescheid konstitutiven Charakter trägt, d. h. ob mit ihm ein Rechtsverhältnis gestaltet worden ist; denn im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre im ersteren Fall für die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beschwerdeführenden Partei gegebene Rechtslage maßgebend und damit die Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 48, ASVG gegeben gewesen, während im letzteren Falle die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides gegebene Rechtslage zu Grunde zu legen und damit die durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgte Aufhebung des Paragraph 48, ASVG zu beachten gehabt hätte. Bezüglich der angeführten Frage ist vorerst festzustellen, dass zwar die Verpflichtung eines Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kraft Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 58, ASVG besteht und daher ein Bescheid, der lediglich ganz allgemein die Verpflichtung eines bestimmten Dienstgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer ausspricht, als ein Feststellungsbescheid gewertet werden müsste, der nicht vollstreckungsfähig wäre (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1962, Slg. N. F. Nr. 5886/A). Wenn aber - wie im vorliegenden Falle - durch einen Ausspruch des Versicherungsträgers diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert und hiebei ausdrücklich eine Leistungsfrist angeführt wird, so stellt ein solcher Bescheid nicht bloß die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses dar und es ist daher ein derartiger Bescheid konstitutiver Natur. Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber im Paragraph 68, Absatz eins, ASVG von der Verjährung des "Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" spricht, doch kann diese Tatsache für sich allein nicht genügen, jeden Bescheid, mit dem die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einer bestimmten Höhe ausgesprochen wird, als Feststellungsbescheid anzusehen; vielmehr sollte in dem angeführten Zusammenhang das Wort "Feststellung" offenbar mit dem Wort "Ausspruch" gleichbedeutend sein. Was jedoch den von der beschwerdeführenden Partei in den Spruch ihres Bescheides aufgenommenen Satz betrifft, dass im Sinne des Paragraph 48, ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachberechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge, so kann dieser Satz nur dahin verstanden werden, dass bei der Nachberechnung die Bestimmungen des Paragraph 48, ASVG angewendet worden seien und dies in der Höhe der Beitragsvorschreibung ihren Niederschlag gefunden habe, woraus sich aber ergibt, dass auch dieser Satz des Spruches des Bescheides der beschwerdeführenden Partei - im Gegensatz zu der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauung - nicht als die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gewertet werden kann. Da sohin der Bescheid der beschwerdeführenden Partei einen konstitutiven Bescheid darstellt, hat die belangte Behörde zu Recht in Bezug auf Paragraph 48, ASVG ihrem Bescheid die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegebene Rechtslage zu Grunde gelegt, sodass das zur Erörterung stehende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sich nicht als stichhältig erweist.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters aber auch vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Art. I Z. 21 der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angewendet habe. Im ersten Satz des § 68 ASVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beschwerdeführenden Partei in Geltung gestandenen Fassung ist normiert gewesen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Der nachfolgende zweite Satz hat bestimmt, dass dann, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) erstattet hat, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Der dritte Satz hat besagt, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Ein Vergleich dieser Fassung des § 68 Abs. 1 ASVG mit der nach Art. V Abs. 1 der bezeichneten Novelle am 1. Jänner 1968 in Kraft getretenen Fassung ergibt, dass lediglich im zweiten Satz nach den Worten "der Dienstgeber" die Worte: "oder eine sonstige meldepflichtige Person" eingefügt sind, dass die Worte "nachweisbar unwahre Angaben" durch die Worte "bewusst unwahre Angaben" ersetzt worden und dass an Stelle der zehnjährigen Frist eine siebenjährige Frist zu treten hat. Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde - und zwar nach den obigen Ausführungen auf Grund der konstitutiven Natur des Bescheides der beschwerdeführenden Partei zu Recht - in der Begründung ihres Bescheides auf die Novellierung des § 68 Abs. 1 ASVG durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Bezug genommen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei, betreffend das Dienstverhältnis ihrer Tochter, keine "bewusst unwahren Angaben" nachzuweisen seien, sodass die siebenjährige Verjährungsfrist keine Anwendung zu finden habe. Diese Ausführungen können bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze nur dahin verstanden werden, dass nach Auffassung der belangten Behörde ein Tatbestand, der gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG in der neuen Fassung eine längere Verjährungsfrist begründen könnte, im vorliegenden Falle nicht gegeben gewesen sei und daher die Regelung des § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG Anwendung zu finden habe. Dieser Anschauung der belangten Behörde vermag im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei selbst nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, dass die angeführte Annahme der belangten Behörde in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewesen sei, nicht entgegengetreten zu werden. Es vermag demnach auch die in Rede stehende Einwendung der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen.Die beschwerdeführende Partei bringt weiters aber auch vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angewendet habe. Im ersten Satz des Paragraph 68, ASVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beschwerdeführenden Partei in Geltung gestandenen Fassung ist normiert gewesen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Der nachfolgende zweite Satz hat bestimmt, dass dann, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet hat, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Der dritte Satz hat besagt, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Ein Vergleich dieser Fassung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG mit der nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, der bezeichneten Novelle am 1. Jänner 1968 in Kraft getretenen Fassung ergibt, dass lediglich im zweiten Satz nach den Worten "der Dienstgeber" die Worte: "oder eine sonstige meldepflichtige Person" eingefügt sind, dass die Worte "nachweisbar unwahre Angaben" durch die Worte "bewusst unwahre Angaben" ersetzt worden und dass an Stelle der zehnjährigen Frist eine siebenjährige Frist zu treten hat. Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde - und zwar nach den obigen Ausführungen auf Grund der konstitutiven Natur des Bescheides der beschwerdeführenden Partei zu Recht - in der Begründung ihres Bescheides auf die Novellierung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Bezug genommen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei, betreffend das Dienstverhältnis ihrer Tochter, keine "bewusst unwahren Angaben" nachzuweisen seien, sodass die siebenjährige Verjährungsfrist keine Anwendung zu finden habe. Diese Ausführungen können bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze nur dahin verstanden werden, dass nach Auffassung der belangten Behörde ein Tatbestand, der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG in der neuen Fassung eine längere Verjährungsfrist begründen könnte, im vorliegenden Falle nicht gegeben gewesen sei und daher die Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG Anwendung zu finden habe. Dieser Anschauung der belangten Behörde vermag im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei selbst nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, dass die angeführte Annahme der belangten Behörde in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewesen sei, nicht entgegengetreten zu werden. Es vermag demnach auch die in Rede stehende Einwendung der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Auf Grund der obigen Darlegungen ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der obigen Darlegungen ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die mitbeteiligte Partei handelt, auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 lit. b und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die mitbeteiligte Partei handelt, auf Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Litera b und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4.

Wien, am 27. November 1968

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000887.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten