Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Eine Prüfung nach § 8 KOVG 1957 ist auch dann erforderlich, wenn die maßgeblichen Berufsanforderungen als überdurchschnittlich gewertet werden müssen oder wenn gewisse Eigenschaften und Leiden berufsausschließend sind (Hinweis E 30.1.1961 1078/59 und E 23.2.1961, 2197/59).Eine Prüfung nach Paragraph 8, KOVG 1957 ist auch dann erforderlich, wenn die maßgeblichen Berufsanforderungen als überdurchschnittlich gewertet werden müssen oder wenn gewisse Eigenschaften und Leiden berufsausschließend sind (Hinweis E 30.1.1961 1078/59 und E 23.2.1961, 2197/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000366.X01Im RIS seit
16.04.2002