RS Vwgh 2006/10/25 2004/08/0205

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die (die Versicherungsgrenzen übersteigenden) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080205.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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