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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E 29.5.1947, 0482/46, VwSlg 97 A/1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001518.X01Im RIS seit
08.03.2002