RS Vwgh 1968/12/2 1518/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1968
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E 29.5.1947, 0482/46, VwSlg 97 A/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001518.X01

Im RIS seit

08.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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