RS Vwgh 2006/10/25 2006/16/0111

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Beachte

Besprechung in:Wobl 3/2007, S 88-90;

Rechtssatz

Zum "Wert" des Bestandvertrages zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen; für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160111.X04

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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