RS Vwgh 1968/12/6 0224/68

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Veröffentlicht am 06.12.1968
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Für die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 1 lit c WRG muss ein Bedarf nach einem Eingriff im 3.Rechte gegeben sein, weshalb die Heranziehung fremden Gutes dann nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG muss ein Bedarf nach einem Eingriff im 3.Rechte gegeben sein, weshalb die Heranziehung fremden Gutes dann nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X04

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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