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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §64 Abs1 litc;Rechtssatz
Für die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 1 lit c WRG muss ein Bedarf nach einem Eingriff im 3.Rechte gegeben sein, weshalb die Heranziehung fremden Gutes dann nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG muss ein Bedarf nach einem Eingriff im 3.Rechte gegeben sein, weshalb die Heranziehung fremden Gutes dann nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X04Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014