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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X03Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014