RS Vwgh 1968/12/6 0224/68

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Veröffentlicht am 06.12.1968
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X03

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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