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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen über das Maß der Wasserbenutzungen handelt es sich um Vorschriften die der Verwahrung öffentlicher Interessen dienen, deren Geltendmachung den Parteien nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X02Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014