TE Vwgh Erkenntnis 1968/12/6 0224/68

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Veröffentlicht am 06.12.1968
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §103 Abs1 lita;
WRG 1959 §103 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 lith;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §64 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde 1) der Wasserwerksgenossenschaft an der Fischa-Dagnitz, der Piesting, dem Jesuiten- und dem Reisenbache in Enzersdorf/Fischa, 2) des Ing. RG in W, 3) der Firma B & P in W,

4) der Firma J S in W, 5) der Gutsverwaltung R in F, 6) der L C in F, 7) der Ö-AG. in W, 8) der Firma S B in W und 9) der Firma L P in E, sämtliche vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in Wien IV, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1967, Zl. 96505/202-79950/67 (mitbeteiligte Partei: NÖSIWAG, Niederösterreichische Siedlungswasserbau GesmbH., Maria Enzersdorf, Schlossgasse, Hunyadi-Schloss), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. P G und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Hofrates Dipl.-Ing. K K, zu Recht erkannt:4) der Firma J S in W, 5) der Gutsverwaltung R in F, 6) der L C in F, 7) der Ö-AG. in W, 8) der Firma S B in W und 9) der Firma L P in E, sämtliche vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1967, Zl. 96505/202-79950/67 (mitbeteiligte Partei: NÖSIWAG, Niederösterreichische Siedlungswasserbau GesmbH., Maria Enzersdorf, Schlossgasse, Hunyadi-Schloss), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. P G und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Hofrates Dipl.-Ing. K K, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 87,77 (zusammen S 790,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 111,11 (zusammen S 1.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit dem Bescheid vom 3. April 1967 der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau-Gesellschaft m. b. H. in Maria Enzersdorf (im folgenden kurz NÖSIWAG genannt) - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die wasserrechtliche Bewilligung zur motorischen Grundwasserentnahme mittels eines Horizontalfilterbrunnens auf der Grundparzelle 162/1, Katastralgemeinde Wienerherberg, in einer Menge von maximal 3600 l/m (d. s. 60 l/sec.) für die Versorgung der Gemeinden Schwadorf, Himberg, Pellendorf, Maria Lanzendorf, Lanzendorf und Achau, ferner von Teilen der Gemeinden Biedermannsdorf, Laxenburg und Wiener Neudorf mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Herstellung der hiefür dienenden Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Gleichzeitig schränkte er mehrere im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaften Wien-Umgebung und Bruck an der Leitha eingetragene Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer in dem Ausmaß ein, als durch den konsensmäßigen Betrieb der bewilligten Wasserversorgungsanlage eine Beeinträchtigung dieser Wasserkraftnutzungen an der Fischa bewirkt wird. Die Entscheidung über die Entschädigungsleistung behielt er einem Nachtragsbescheid vor. Schließlich wies er die für die Unternehmungen Firma H B, Firma Ö-AG. und Firma Dipl.-Ing. R G im Verfahren erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung dieser Unternehmungen zufolge § 102 WRG 1959 zurück. Dem erteilten Konsens liegen die Ergebnisse des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Mai 1963 bewilligten Pumpversuches zu Grunde. In der Begründung heißt es u. a.: Die Bewilligungserteilung stützte sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1966 und die Begutachtung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlungen am 6. und 20. Juli 1966. Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen hatte folgenden Wortlaut:Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit dem Bescheid vom 3. April 1967 der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau-Gesellschaft m. b. H. in Maria Enzersdorf (im folgenden kurz NÖSIWAG genannt) - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die wasserrechtliche Bewilligung zur motorischen Grundwasserentnahme mittels eines Horizontalfilterbrunnens auf der Grundparzelle 162/1, Katastralgemeinde Wienerherberg, in einer Menge von maximal 3600 l/m (d. s. 60 l/sec.) für die Versorgung der Gemeinden Schwadorf, Himberg, Pellendorf, Maria Lanzendorf, Lanzendorf und Achau, ferner von Teilen der Gemeinden Biedermannsdorf, Laxenburg und Wiener Neudorf mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Herstellung der hiefür dienenden Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Gleichzeitig schränkte er mehrere im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaften Wien-Umgebung und Bruck an der Leitha eingetragene Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer in dem Ausmaß ein, als durch den konsensmäßigen Betrieb der bewilligten Wasserversorgungsanlage eine Beeinträchtigung dieser Wasserkraftnutzungen an der Fischa bewirkt wird. Die Entscheidung über die Entschädigungsleistung behielt er einem Nachtragsbescheid vor. Schließlich wies er die für die Unternehmungen Firma H B, Firma Ö-AG. und Firma Dipl.-Ing. R G im Verfahren erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung dieser Unternehmungen zufolge Paragraph 102, WRG 1959 zurück. Dem erteilten Konsens liegen die Ergebnisse des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Mai 1963 bewilligten Pumpversuches zu Grunde. In der Begründung heißt es u. a.: Die Bewilligungserteilung stützte sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1966 und die Begutachtung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlungen am 6. und 20. Juli 1966. Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen hatte folgenden Wortlaut:

"Das Wasser für die gegenständliche Wasserversorgung soll einem auf Parz. 162/1 Kat.Gemeinde Wienerherberg situierten Horizontalfilterbrunnen entnommen werden, dessen Erschließung bereits erfolgt ist und an dem ein mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Mai 1963 genehmigter Pumpversuch durchgeführt wurde, dessen stufenweise gesteigerte Entnahmemenge letztlich 200 l/sec. betrug. Der ursprünglich mit 10.200 l/min. (d. s. 170 l/sec.) angesprochene Konsens wird nunmehr zunächst auf Antrag der Bewilligungswerberin auf 3.600 l/min. (d. s. 60 l/sec.) eingeschränkt, und es soll diese Konsensmenge dem gegenständlichen Bescheide zu Grunde gelegt werden. Die Projektskonzeption besteht darin, dass aus dem angeführten Brunnen über eine 2,5 km lange Zuleitung das entnommene Wasser einem Hochbehälter von rund 10.000 m3 Inhalt im Endausbau zugeführt werden soll und sonach aus diesem in das rund 21,5 km lange Versorgungsnetz eingespeist wird. Das Versorgungsnetz, dessen eine Hauptende (im Endausbau) bis Schwechat reicht, erhält am anderen Hauptende in Biedermannsdorf

noch eine Drucksteigerungsanlage (Pumpwerk) ..... . In einer

Äußerung vom 6. Juli 1966 wurde bereits auf die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens eingegangen." In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, auf Grund des Gutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen stehe fest, dass durch die gegenständliche Grundwassergewinnung der Fischa Wasser entzogen wird. Die Wassergenossenschaft habe sich daher schon zu Beginn des wasserrechtlichen Verfahrens namens der wasserberechtigten Werksbesitzer an der Fischa gegen die Genehmigung der Grundwasserbenutzung - auch im eingeschränkten Umfang von 60 l/sec. - mit der Begründung ausgesprochen, es würden hiedurch die bestehenden Wasserkraftnutzungen in einem nicht zumutbaren Ausmaß geschmälert. In der Folge sei von der Bewilligungswerberin auf Anregung der Wassergenossenschaft ein Vergleichsvorschlag erstattet worden, der jedoch nicht die Zustimmung der Genossenschaft gefunden habe. Da auch ein von der Wassergenossenschaft bei der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 1966 bekannt gegebene Gegenvorschlag auf Ablehnung gestoßen sei, den diversen Einigungsversuchen somit kein Erfolg beschieden gewesen sei und andererseits die NÖSIWAG an ihrem Bewilligungsansuchen mit dem Begehren nach behördlicher Entscheidung festgehalten habe, hätte das Verfahren auf die Ermittlungen im Sinne der gesetzlichen Erfordernisse für die Begründung von Zwangsrechten ausgedehnt werden müssen.

Zur Frage, ob die geplante Wasseranlage sonst nicht (d. h. ohne Einschränkung der Wasserrechte an der Fischa) oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte (§ 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959), habe die Wassergenossenschaft im allgemeinen die Auffassung vertreten, dass für die gegenständliche Wasserversorgung andere Möglichkeiten der Wasserbeschaffung bestünden, und zwar insbesondere der Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden, die Wassergewinnung durch Einzelbrunnen oder die Wassererschließung in den Donauauen am nordöstlichen Rand des Versorgungsgebietes. In Würdigung der Ergebnisse der fachmännischen Beurteilung sonstiger Wasserbezugsmöglichkeiten sowie des Umstandes, dass von der Bewilligungswerberin auch Aufschlussbohrungen in anderen Gebieten, jedoch mit dem Resultat der Gewinnung unzureichender Wassermengen durchgeführt wurden und der hydrogeologische Amtssachverständige auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit über die Grundwasserverhältnisse in den gegenständlichen Bereichen besonders informiert sei, könne gesagt werden, dass dem zuletzt gewählten und im Projekt berücksichtigten Brunnenstandort der Vorzug im Sinne der Vermeidung sonstiger unverhältnismäßiger Aufwendungen zu geben sei.Zur Frage, ob die geplante Wasseranlage sonst nicht (d. h. ohne Einschränkung der Wasserrechte an der Fischa) oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte (Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959), habe die Wassergenossenschaft im allgemeinen die Auffassung vertreten, dass für die gegenständliche Wasserversorgung andere Möglichkeiten der Wasserbeschaffung bestünden, und zwar insbesondere der Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden, die Wassergewinnung durch Einzelbrunnen oder die Wassererschließung in den Donauauen am nordöstlichen Rand des Versorgungsgebietes. In Würdigung der Ergebnisse der fachmännischen Beurteilung sonstiger Wasserbezugsmöglichkeiten sowie des Umstandes, dass von der Bewilligungswerberin auch Aufschlussbohrungen in anderen Gebieten, jedoch mit dem Resultat der Gewinnung unzureichender Wassermengen durchgeführt wurden und der hydrogeologische Amtssachverständige auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit über die Grundwasserverhältnisse in den gegenständlichen Bereichen besonders informiert sei, könne gesagt werden, dass dem zuletzt gewählten und im Projekt berücksichtigten Brunnenstandort der Vorzug im Sinne der Vermeidung sonstiger unverhältnismäßiger Aufwendungen zu geben sei.

Die von der Wassergenossenschaft aufgezeigten Lösungen stellten, abgesehen von den bereits im einzelnen angeführten dagegen sprechenden Gründen, völlig neue Projekte dar und entzögen sich sohin aus den vorstehenden Erwägungen der Berücksichtigung.

Die für die Entscheidung relevante Frage, ob überhaupt bzw. durch welche Maßnahmen ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ein Wasserentzug aus der Fischa durch den gegenständlichen Brunnen ausgeschaltet werden könnte, sei jedoch dahingehend zu beantworten, dass laut dem Gutachten der Amtssachverständigen wegen der Beschaffenheit des Fischabettes und der bestehenden - im einzelnen kaum erfassbaren - Zusammenhänge zwischen dem Grundwasser und dem Oberflächengewässer der Fischa die Aufrechterhaltung der früheren Verhältnisse durch künstliche Maßnahmen technisch nahezu unmöglich, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten erreicht werden könne.

Beurteilungsgrundlage sei jene Minderung der Wasserführung der Fischa, die durch die angestrebte Grundwasserbenutzung verursacht wird. Aus den durch die Sachverständigengutachten gewonnenen einschlägigen Ermittlungsergebnissen gehe hervor, dass der Wasserentzug ungefähr bei einem Drittel der geförderten Grundwassermenge liegt, wobei eine gewisse Änderung dieses Wertes (Vergrößerung oder Verkleinerung) durch allfällige Vorgänge im Grundwasserleiter (Umlagerungen) möglich sei. Die derzeit vorliegenden Untersuchungsergebnisse ließen eine präzise Aussage über Art und Ausmaß solcher Vorgänge und den sich hieraus - bei einer Entnahmemenge von 60 l/sec. - ergebenden Endwert nicht zu. Mit Sicherheit sei jedoch schon heute festzustellen, dass selbst bei einem Dauerbetrieb des Brunnens die dadurch in das Grundwasser eintretende Oberflächenwassermenge die Fördermenge nicht überschreiten könne. Es werde daher vorerst der Bestimmung des Umfanges (des äußersten Rahmens) des Eingriffes in die fremden Rechte der maximale Grenzwert von 60 l/sec. (als Verringerung der Wassermenge der Fischa) zu Grunde gelegt, was einer direkten Wassergewinnung aus dem Oberflächengewässer gleichkomme. Weiteren Ermittlungen werde es vorbehalten sein, die für die Entscheidung in der Entschädigungsfrage erforderlichen genauen Angaben bereitzustellen.

Das vom technischen Amtssachverständigen - unter Heranziehung des angeführten Grenzwertes (60 l/sec.) und weiterer ungünstiger Annahmen - errechnete geringe Beeinträchtigungsausmaß (Verlust an Jahresarbeitsvermögen: 0,6 %) sei jedenfalls neben den sonstigen Erwägungen mitbestimmend für den grundsätzlichen Ausspruch über die Zwangsrechtsbegründung und den Vorbehalt eines Nachtragsbescheides für die Vorschreibung der Entschädigung gewesen. Das Gesetz verlange als weitere Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes, dass der geplanten Anlage gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die projektierten Maßnahmen der Bewilligungswerberin der Versorgung von Gemeinden und Gemeindeteilen mit dem notwendigen Wasser für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen und dass die betreffenden Gemeinden den Bedarf nach einer solchen Wasserversorgung als ein vordringlich zu berücksichtigendes Anliegen der Allgemeinheit geltend gemacht haben. Besondere öffentliche Interessen seien dadurch gegeben, dass laut dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen die derzeit bestehenden Hausbrunnen zum überwiegenden Teile ein für Trinkzwecke ungeeignetes Wasser liefern und darüber hinaus Missstände ergeben, die zum vermehrten Auftreten von Darminfektionskrankheiten (u. a. Typhusfälle) und von Fällen der Blausucht bei Säuglingen führten. Außerdem sei ein Teil der Einzelwasserversorgungsanlagen hochwassergefährdet und das Wasser dieser Brunnen infolge Überflutung durch Hochwässer in den letzten Jahren verunreinigt worden. Die zentrale Wasserversorgung müsse daher auch aus sanitären Gründen als dringend notwendig angesehen werden.

Zur Bedarfsmenge (60 l/sec.) habe sich der technische Amtssachverständige u. a. dahingehend geäußert, eine der gegenständlichen Siedlungsform entsprechende Verbrauchszahl könne mit rund 300 l/E und Tag für die Zukunft angenommen werden, sodass die bisher angenommene Menge mit 130 l/E und Tag tatsächlich als eher niedrig zu bezeichnen sei. Bei der Feststellung des Wasserbedarfes von Gemeinden sei auf das Wachstum dieser Verbände Rücksicht zu nehmen.

Da einem solchen Wachstum in der vorstehenden Begutachtung Rechnung getragen werde und nach der Berechnung des technischen Amtssachverständigen - sogar ohne Berücksichtigung eines besonderen Industriebedarfes - die Menge von 60 l/sec. eher als zu niedrig bezeichnet werden müsse, sei die höhere Bedeutung der geplanten Anlage in Ansehung der gesamten Bedarfsmenge gegeben. Andernfalls, d. h. ohne die durch das vorliegende Projekt gewährleistete Wasserversorgung müsste nämlich unter anderem auch eine Hemmung der gesunden Entwicklung von Gebietskörperschaften angenommen werden.

Für die Ö-AG sei im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung unter PZ. 762 ein Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der Entnahme von Nutzwasser aus der Fischa eingetragen. Da nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen selbst bei einem angenommenen Wasserentzug von 60 l/sec. aus der Fischa eine Spiegelabsenkung an der Entnahmestelle des Betriebes der Ö-AG unterhalb der Grenzen des messbaren Bereiches liegt und somit eine Berührung dieses Rechtes nicht gegeben sei, sei die Parteistellung dieser Unternehmung auszuschließen.

Der dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 teilweise Folge, behob den 3. Absatz des II. Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides und ergänzte denDer dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG 1950 teilweise Folge, behob den 3. Absatz des römisch zwei. Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides und ergänzte den

1. Absatz dieses Spruchteiles, indem sie nach dem Worte "Wasserbenutzungsrechte" wie folgt einfügte:

     "...... sowie das J B mit den Bescheiden der

Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. 7. 1960, Zl. IX/H-11/3-

1960 bzw. 31. 12. 1962, Zl. IX/B-56/9-1962, verliehene Wasserrecht

....... "

Die Einwände der Firma Ö-AG wies sie als unbegründet ab. Im übrigen gab sie der Berufung keine Folge.

Nach der beigegebenen Begründung seien die Einwendungen der Ö-AG abzuweisen gewesen, da die Erstbehörde zur Ansicht gelangt sei, dass das Wasserrecht dieser Firma durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werde. Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sei bei Erteilung einer nach § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Diese gesetzlichen Erfordernisse seien bei der Konsenserteilung berücksichtigt worden. Im übrigen gehe aus der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass unter den "Teilen von Laxenburg, Biedermannsdorf und Wiener Neudorf" das so genannte Industriegebiet zu verstehen sei. Die Erstbehörde sei auch nicht verhalten gewesen, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sich mit anderen, zum Teil bewilligten, zum Teil projektierten Wasseranlagen auseinander zu setzen. Das Projekt sehe an sich schon die Einrichtung eines Betriebsstundenzählers vor, der unabhängig von der Schaltung der beiden Pumpen, die je 30 l/sec. zu fördern vermögen - Zwischenstufen seien nicht möglich -, die Betriebsstunden jeder Pumpe festhalte. Daraus wie auch aus der Bedingung 1 lasse sich die Entnahmemenge leicht erkennen. Sollten diese Vorkehrungen wider Erwarten zur einwandfreien Festlegung der konsentierten Entnahmemenge nicht ausreichen, so sei zufolge des Vorbehaltes gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 immer noch die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen möglich. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Behörde zu Unrecht Zwangsrechte eingeräumt habe, weil ein diesbezüglicher Antrag nicht vorliege, sei unzutreffend, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon in dem Antrag auf Konsentierung eines Wasserrechtes ein Antrag auf Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte zwecks Durchführung des Projektes gelegen sei. Außerdem habe die Konsenswerberin einen solchen Antrag mit Eingabe vom 29. Juni 1966 an die Wasserrechtsbehörde gestellt. Den Beschwerdeführern stehe weder ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 zu noch hätten sie konkret einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bei Blumau dem Triestingtaler-Wasserleitungsverband verliehenen Wasserrechtes anführen können. Der Beschränkung von Wasserbenutzungsrechten könne aber nicht mit der Einwendung begegnet werden, dass der Wasserbedarf durch Beschränkung eines anderen Wasserrechtes gedeckt werden könne.Nach der beigegebenen Begründung seien die Einwendungen der Ö-AG abzuweisen gewesen, da die Erstbehörde zur Ansicht gelangt sei, dass das Wasserrecht dieser Firma durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werde. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sei bei Erteilung einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Diese gesetzlichen Erfordernisse seien bei der Konsenserteilung berücksichtigt worden. Im übrigen gehe aus der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass unter den "Teilen von Laxenburg, Biedermannsdorf und Wiener Neudorf" das so genannte Industriegebiet zu verstehen sei. Die Erstbehörde sei auch nicht verhalten gewesen, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sich mit anderen, zum Teil bewilligten, zum Teil projektierten Wasseranlagen auseinander zu setzen. Das Projekt sehe an sich schon die Einrichtung eines Betriebsstundenzählers vor, der unabhängig von der Schaltung der beiden Pumpen, die je 30 l/sec. zu fördern vermögen - Zwischenstufen seien nicht möglich -, die Betriebsstunden jeder Pumpe festhalte. Daraus wie auch aus der Bedingung 1 lasse sich die Entnahmemenge leicht erkennen. Sollten diese Vorkehrungen wider Erwarten zur einwandfreien Festlegung der konsentierten Entnahmemenge nicht ausreichen, so sei zufolge des Vorbehaltes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 immer noch die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen möglich. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Behörde zu Unrecht Zwangsrechte eingeräumt habe, weil ein diesbezüglicher Antrag nicht vorliege, sei unzutreffend, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon in dem Antrag auf Konsentierung eines Wasserrechtes ein Antrag auf Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte zwecks Durchführung des Projektes gelegen sei. Außerdem habe die Konsenswerberin einen solchen Antrag mit Eingabe vom 29. Juni 1966 an die Wasserrechtsbehörde gestellt. Den Beschwerdeführern stehe weder ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 zu noch hätten sie konkret einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bei Blumau dem Triestingtaler-Wasserleitungsverband verliehenen Wasserrechtes anführen können. Der Beschränkung von Wasserbenutzungsrechten könne aber nicht mit der Einwendung begegnet werden, dass der Wasserbedarf durch Beschränkung eines anderen Wasserrechtes gedeckt werden könne.

Bezüglich des weiteren Vorschlages, das erforderliche Wasser durch Einzelbrunnen in den jeweiligen Gemeinden zu beschaffen, habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass diese Projektsvariante unwirtschaftlich sei. Die Beschwerdeführer hätten sowohl im Verfahren als auch in der Berufung zugegeben, dass eine zentrale Wasserversorgung billiger kommen würde als die Wassergewinnung aus Einzelbrunnen jeder Gemeinde. Damit sei aber in ausreichender Klarheit ausgesagt, dass diese Art der Projektausführung für die Konsenswerberin unverhältnismäßige Aufwendungen bedingen würde. Wissenschaft und Praxis forderten auch aus Gründen der Hygiene, der Wasserwirtschaft und der Betriebssicherheit den Übergang von der Einzelversorgung zur zentralen Wasserversorgung.

Dass der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zuzumessen sei, sei als gegeben anzunehmen, besonders im Hinblick auf die amtssachverständige Feststellung, dass die derzeit benützten Brunnen der Gemeinden in keiner Weise hygienisch einwandfreies Wasser lieferten, und eine Beeinträchtigung der Wasserkraft der Beschwerdeführer nur in einem Ausmaß von 0,6 % zu erwarten sei. Die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens sei auch durch bereits aufgetretene Krankheitsfälle, die weitere Zeit raubende Untersuchungen nach geeigneten Wasservorkommen in der weiteren Umgebung des gegenständlichen Versorgungsgebietes nicht mehr vertretbar erscheinen ließen, besonders dringlich, nachdem die Konsenswerberin sich vergeblich bemüht habe, in anderen Bereichen Wasser in hinreichendem Ausmaße zu erschroten.

Was die Bekämpfung der Sachverständigengutachten und insbesondere der Ausführungen über das Ausmaß des Wasserbedarfes anlange, so wäre es, hätten die Beschwerdeführer tatsächlich ernstliche Bedenken dagegen gehabt, ihre Sache gewesen, diesen auf sachverständiger Basis entgegenzutreten. Da dies aber nicht geschehen sei, seien ihre diesbezüglichen Einwendungen unbegründet. Die Verfahrensrüge, dass die von der Erstbehörde am 28. Februar 1967 aufgenommene Niederschrift mit den Sachverständigen nach der abschließenden Verhandlung am 20. Juli 1966 nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden sei, sei unbegründet, da der maßgebende Sachverhalt für die Entscheidung bereits klargestellt gewesen sei, den Beschwerdeführern gegenüber in den vorangegangenen Verhandlungen am 25. August 1965, 21. und 22. Februar 1966, 6. und 20. Juli 1966 hinreichend das Parteiengehör gewährt worden sei und eine neuerliche Anhörung der Beschwerdeführer auch zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Hinweis auf die §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 3 WRG 1959 vor, sie könnten begehren, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 bei Prüfung der Enteignungsgrundlagen entsprechend berücksichtigt und zur Erreichung der anderweitigen Deckung des Wasserbedarfes herangezogen werde. Die belangte Behörde habe daher § 13 Abs. 3 WRG rechtsirrig nicht angewendet.Die Beschwerdeführer bringen unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Hinweis auf die Paragraphen 11, Absatz eins und 13 Absatz eins und 3 WRG 1959 vor, sie könnten begehren, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, bei Prüfung der Enteignungsgrundlagen entsprechend berücksichtigt und zur Erreichung der anderweitigen Deckung des Wasserbedarfes herangezogen werde. Die belangte Behörde habe daher Paragraph 13, Absatz 3, WRG rechtsirrig nicht angewendet.

Nach § 103 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 müssen Gesuche um Verleihung von Wasserbenutzungsrechten u. a. den Zweck und Umfang des Bauvorhabens und die Angabe der beanspruchten sekundlichen Wassermenge enthalten. Das gegenständliche Projekt enthält diese Angaben. Durch diese Angaben soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, das Maß und die Art der Wasserbenutzung so festzusetzen, dass einmal das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt, insbesondere eine Wasserverschwendung vermieden wird (§ 105 lit. h WRG 1959). Es handelt sich bei diesen Bestimmungen so insbesondere bei der von den Beschwerdeführerin herangezogenen Vorschrift des § 13 Abs. 3 WRG, welcher der Gedanke zu Grunde liegt, dass die Gemeinde einen Anspruch auf das in ihrem Gebiet vorhandene Wasser besitzt, um die Wahrung öffentlicher Interessen, zu deren Geltendmachung und Verfolgung den Beschwerdeführern die Berechtigung mangelt.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 müssen Gesuche um Verleihung von Wasserbenutzungsrechten u. a. den Zweck und Umfang des Bauvorhabens und die Angabe der beanspruchten sekundlichen Wassermenge enthalten. Das gegenständliche Projekt enthält diese Angaben. Durch diese Angaben soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, das Maß und die Art der Wasserbenutzung so festzusetzen, dass einmal das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt, insbesondere eine Wasserverschwendung vermieden wird (Paragraph 105, Litera h, WRG 1959). Es handelt sich bei diesen Bestimmungen so insbesondere bei der von den Beschwerdeführerin herangezogenen Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, WRG, welcher der Gedanke zu Grunde liegt, dass die Gemeinde einen Anspruch auf das in ihrem Gebiet vorhandene Wasser besitzt, um die Wahrung öffentlicher Interessen, zu deren Geltendmachung und Verfolgung den Beschwerdeführern die Berechtigung mangelt.

Der Zweck der gegenständlichen Wasseranlage steht überdies einwandfrei fest. Es handelt sich um eine Anlage zur Versorgung von Gemeinden mit Trink- und Nutzwasser. Den Erfordernissen der §§ 11 bis 13 WRG 1959 ist die belangte Behörde dadurch nachgekommen, dass sie die geplante Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der genannten Gemeinden bewilligt und die zu entnehmende Wassermenge durch die Angabe der sekundlichen Literanzahl festgesetzt hat. Daher bestand für die belangte Behörde kein Anlass, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, was unter Teilen der Gemeinden Biedermannsdorf, Laxenburg und Wiener Neudorf zu verstehen sei, näher auseinander zu setzen.Der Zweck der gegenständlichen Wasseranlage steht überdies einwandfrei fest. Es handelt sich um eine Anlage zur Versorgung von Gemeinden mit Trink- und Nutzwasser. Den Erfordernissen der Paragraphen 11 bis 13 WRG 1959 ist die belangte Behörde dadurch nachgekommen, dass sie die geplante Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der genannten Gemeinden bewilligt und die zu entnehmende Wassermenge durch die Angabe der sekundlichen Literanzahl festgesetzt hat. Daher bestand für die belangte Behörde kein Anlass, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, was unter Teilen der Gemeinden Biedermannsdorf, Laxenburg und Wiener Neudorf zu verstehen sei, näher auseinander zu setzen.

Die Behörden des wasserrechtlichen Verfahrens sind auf Grund des hydrogeologischen Gutachtens des Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Grundwassergewinnung der Fischa Wasser entzogen wird und damit die bestehenden rechtmäßig geübten Wassernutzungen durch Triebwerke beeinträchtigt werden. In einem solchen Falle stand der Wasserrechtsbehörde nur der Weg offen, das Projekt wegen der entgegenstehenden fremden Wasserbenutzungsrechte abzuweisen, oder die entgegenstehenden Rechte bei Zutreffen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen durch Einräumen von Zwangsrechten zu beseitigen.

Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist wohl ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bedarf es aber keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da in dem Antrag auf Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist. Gegenständlich hat die mitbeteiligte Partei überdies - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat - einen solchen Antrag in ihrer Eingabe vom 29. Juni 1966 gestellt.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, kann gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde in dem Maß, als erforderlich, bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörenden Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Hiebei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gegenstand des Verfahrens das von der mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt ist. Die Beschwerdeführer irren, wenn sie annehmen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift wesentliche Änderungen der geplanten Wasseranlage vorgeschrieben werden könnten. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 1965, Zl. 1138/65, vertreten. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die geplante Wasserentnahme anderweitig durchgeführt werden müsse, gehen daher fehl. Wohl muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 29. April 1954, Zl. 3055/52) bei Anwendung dieser Bestimmung ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, weshalb die Heranziehung eines fremden Gutes in den Fällen nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann. Diese Voraussetzungen liegen aber gegenständlich nicht vor.Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, kann gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde in dem Maß, als erforderlich, bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörenden Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Hiebei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gegenstand des Verfahrens das von der mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt ist. Die Beschwerdeführer irren, wenn sie annehmen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift wesentliche Änderungen der geplanten Wasseranlage vorgeschrieben werden könnten. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 1965, Zl. 1138/65, vertreten. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die geplante Wasserentnahme anderweitig durchgeführt werden müsse, gehen daher fehl. Wohl muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 29. April 1954, Zl. 3055/52) bei Anwendung dieser Bestimmung ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, weshalb die Heranziehung eines fremden Gutes in den Fällen nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann. Diese Voraussetzungen liegen aber gegenständlich nicht vor.

Nach diesen Grundsätzen und der amtssachverständigen Feststellung, dass durch die gegenständliche Grundwassergewinnung der Fischa Wasser entzogen wird, stand aber fest, dass die geplante Wasseranlage ohne teilweise Enteignung bestehender Wasserrechte nicht oder zumindest nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Dazu hat schon der Landeshauptmann von Niederösterreich im erstinstanzlichen Bescheid auf Grund der Sachverständigengutachten ausdrücklich festgestellt:

"Die für die Entscheidung relevante Frage, ob überhaupt bzw. durch welche Maßnahmen ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ein Wasserentzug aus der Fischa durch den gegenständlichen Brunnen ausgeschaltet werden könnte, ist jedoch dahingehend zu beantworten, dass laut dem Gutachten der Amtssachverständigen wegen der Beschaffenheit des Fischabettes und der bestehenden - im einzelnen kaum erfassbaren - Zusammenhänge zwischen dem Grundwasser und dem Oberflächengewässer der Fischa die Aufrechterhaltung der früheren Verhältnisse durch künstliche Maßnahmen technisch nahezu unmöglich, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten erreicht werden kann."

Bei der Beantwortung der Frage, ob der geplanten Wasseranlage gegenüber den zu enteignenden Wasserberechtigungen eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Wasseranlage um eine Anlage zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser handelt. Welcher Rang und welche Bedeutung der Versorgung der Gemeinden im Wasserrechtsgesetz zugemessen ist, ergibt sich eindeutig aus § 13 Abs. 3 WRG. Wenn es dort nämlich heißt, dass das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen darf, dass Gemeinden oder Ortschaften das für ihre Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird, so erhellt daraus, dass der Wasserversorgung in solchem Sinn in der Regel vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen der Vorrang zugestanden ist.Bei der Beantwortung der Frage, ob der geplanten Wasseranlage gegenüber den zu enteignenden Wasserberechtigungen eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Wasseranlage um eine Anlage zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser handelt. Welcher Rang und welche Bedeutung der Versorgung der Gemeinden im Wasserrechtsgesetz zugemessen ist, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 13, Absatz 3, WRG. Wenn es dort nämlich heißt, dass das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen darf, dass Gemeinden oder Ortschaften das für ihre Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird, so erhellt daraus, dass der Wasserversorgung in solchem Sinn in der Regel vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen der Vorrang zugestanden ist.

Danach und auf Grund der Feststellung, dass die derzeit im Versorgungsgebiet bestehenden Hausbrunnen zum überwiegenden Teile ein für Trinkzwecke ungeeignetes Wasser liefern und infolge fallweiser Überflutung durch Hochwässer der Verunreinigung ausgesetzt sind, entspricht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukomme, dem Gesetze, wozu noch kommt, dass auch das festgestellte geringe Beeinträchtigungsausmaß (Verlust an Jahresarbeitsvermögen höchstens 0,6 %) für diese Beurteilung und für die Zulässigkeit der teilweisen Enteignung für den angestrebten, wasserwirtschaftlich wesentlich höher einzuschätzenden Verwendungszweck spricht.

Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der Meinung der Beschwerdeführer weder einer weiteren Beweisführung durch die mitbeteiligte Partei noch zusätzlicher Ermittlungen durch die belangte Behörde. Auch für die Begrenzung der bewilligten Grundwasserentnahme ist nach der Aktenlage durch den vorgesehenen Einbau von zwei Pumpen, deren Förderleistung auf je 30 l/sec. beschränkt ist, hinreichend vorgesorgt. Die Einhaltung dieses Ausmaßes kann die Wasserrechtsbehörde überdies durch weitere Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz jederzeit erzwingen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden schließlich die Einwände der beschwerdeführenden Ö-AG als unbegründet abgewiesen. Dieser Firma steht ein Wasserrecht zur Entnahme von Nutzwasser aus der Fischa zu. Während der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Einwendungen dieser Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zufolge § 102 WRG zurückwies, wurde von der belangten Behörde die Parteistellung der Ö-AG anerkannt, die obigen Einwendungen aber aus den Gründen des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. April 1967 ist für die Ö-AG im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung unter Postzahl 762 ein Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der Entnahme von Nutzwasser aus der Fischa eingetragen. Da nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen selbst bei einem angenommenen Wasserentzug von 60 l/sec. aus der Fischa eine Spiegelabsenkung an der Entnahmestelle des Betriebes der Ö-AG unterhalb der Grenzen des messbaren Bereiches liege, somit eine Berührung dieses Rechtes nicht gegeben sei, sei die Parteistellung dieser Unternehmung auszuschließen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden schließlich die Einwände der beschwerdeführenden Ö-AG als unbegründet abgewiesen. Dieser Firma steht ein Wasserrecht zur Entnahme von Nutzwasser aus der Fischa zu. Während der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Einwendungen dieser Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zufolge Paragraph 102, WRG zurückwies, wurde von der belangten Behörde die Parteistellung der Ö-AG anerkannt, die obigen Einwendungen aber aus den Gründen des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. April 1967 ist für die Ö-AG im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung unter Postzahl 762 ein Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der Entnahme von Nutzwasser aus der Fischa eingetragen. Da nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen selbst bei einem angenommenen Wasserentzug von 60 l/sec. aus der Fischa eine Spiegelabsenkung an der Entnahmestelle des Betriebes der Ö-AG unterhalb der Grenzen des messbaren Bereiches liege, somit eine Berührung dieses Rechtes nicht gegeben sei, sei die Parteistellung dieser Unternehmung auszuschließen gewesen.

Der belangten Behörde ist beizustimmen, dass die Frage, ob durch die geplante Wasseranlage das Wasserrecht der Ö-AG berührt wird, im Verfahren zu entscheiden war. Wird eine Beeinträchtigung (Verletzung) nicht erwartet, war ein Ausspruch über die Enteignung entbehrlich. Der Amtssachverständige hat sich zu dieser Frage in der Niederschrift vom 28. Februar 1967 dahingehend geäußert, dass selbst bei einem angenommenen Wasserentzug von 30 l/sec. aus der Fischa eine solche Berührung nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin Ö-AG bekämpft die angeführten Feststellungen damit, dass der Sachverständige erstmals am 28. Februar 1967 zu der angeschnittenen Frage Stellung bezogen habe und diese gutächtliche Äußerung ihr nicht vorgehalten worden sei. Es sei ihr somit unmöglich gewesen, Gegenbeweise und Gegenbehauptungen zu den Ausführungen des Sachverständigen vorzubringen. Jedenfalls liege eine Beeinträchtigung ihrer Rechte vor, diese sei auch messbar, weil ja auch bei den Triebwerken die belangte Behörde ziffernmäßige Angaben über die Beeinträchtigungen gemacht habe. Dazu ist zu sagen, dass es dieser Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens überantwortet war, alles das vorzubringen - nötigenfalls auch Gutachten von Sachverständigen -, womit sie ihren Standpunkt durchsetzen wollte. Wenn sie es also insbesondere unterließ, dem für sie maßgeblichen Gutachten des Amtssachverständigen mit einem Gegengutachten entgegenzutreten, so konnte es nicht rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde auf dem Fachgutachten des Amtssachverständigen aufbaute und die offenbar nicht von ebensolcher Fachkunde getragenen Einwendungen dieser Beschwerdeführerin demgegenüber als nicht beweiskräftig wertete.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965, an die mitbeteiligte Partei auf § 48 Abs. 3 lit. b VwGG 1965 und Art. I Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, an die mitbeteiligte Partei auf Paragraph 48, Absatz 3, Litera b, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 7, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 6. Dezember 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000224.X00

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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