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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §60 Abs3;Rechtssatz
§ 60 Abs 3 StVO ist nur anwendbar für fahrbereite, verkehrstüchtige Fahrzeuge die gewollt zum Stillstand gebracht wurden. Hingegen greift § 89 Abs 2 StVO 6ter Satz, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug durch Motorschaden oder sonst einen Schaden auf einer Freilandstraße .... zum Stillstand kommt. § 89 Abs 2 StVO schließt Anwendbarkeit des § 60 Abs 3 StVO für fahruntüchtige Fahrzeuge aus (Im gegenständlichen Fall ist ein LKW durch Ausfall der Lichtanlage fahruntüchtig geworden, daher konnte das Fahrzeug auch nicht beleuchtet werden - Warndreieck, Blinkzeichen oder Sturmlaterne genügen daher).Paragraph 60, Absatz 3, StVO ist nur anwendbar für fahrbereite, verkehrstüchtige Fahrzeuge die gewollt zum Stillstand gebracht wurden. Hingegen greift Paragraph 89, Absatz 2, StVO 6ter Satz, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug durch Motorschaden oder sonst einen Schaden auf einer Freilandstraße .... zum Stillstand kommt. Paragraph 89, Absatz 2, StVO schließt Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz 3, StVO für fahruntüchtige Fahrzeuge aus (Im gegenständlichen Fall ist ein LKW durch Ausfall der Lichtanlage fahruntüchtig geworden, daher konnte das Fahrzeug auch nicht beleuchtet werden - Warndreieck, Blinkzeichen oder Sturmlaterne genügen daher).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001261.X01Im RIS seit
13.12.2001