RS Vwgh 1968/12/9 1261/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1968
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §60 Abs3;
StVO 1960 §89 Abs2;
  1. StVO 1960 § 60 heute
  2. StVO 1960 § 60 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 60 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 60 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 60 gültig von 01.05.1986 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 89 heute
  2. StVO 1960 § 89 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

§ 60 Abs 3 StVO ist nur anwendbar für fahrbereite, verkehrstüchtige Fahrzeuge die gewollt zum Stillstand gebracht wurden. Hingegen greift § 89 Abs 2 StVO 6ter Satz, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug durch Motorschaden oder sonst einen Schaden auf einer Freilandstraße .... zum Stillstand kommt. § 89 Abs 2 StVO schließt Anwendbarkeit des § 60 Abs 3 StVO für fahruntüchtige Fahrzeuge aus (Im gegenständlichen Fall ist ein LKW durch Ausfall der Lichtanlage fahruntüchtig geworden, daher konnte das Fahrzeug auch nicht beleuchtet werden - Warndreieck, Blinkzeichen oder Sturmlaterne genügen daher).Paragraph 60, Absatz 3, StVO ist nur anwendbar für fahrbereite, verkehrstüchtige Fahrzeuge die gewollt zum Stillstand gebracht wurden. Hingegen greift Paragraph 89, Absatz 2, StVO 6ter Satz, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug durch Motorschaden oder sonst einen Schaden auf einer Freilandstraße .... zum Stillstand kommt. Paragraph 89, Absatz 2, StVO schließt Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz 3, StVO für fahruntüchtige Fahrzeuge aus (Im gegenständlichen Fall ist ein LKW durch Ausfall der Lichtanlage fahruntüchtig geworden, daher konnte das Fahrzeug auch nicht beleuchtet werden - Warndreieck, Blinkzeichen oder Sturmlaterne genügen daher).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001261.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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