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L82007 Bauordnung TirolNorm
LBauO Tir §45;Rechtssatz
Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach § 45 der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach Paragraph 45, der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000169.X01Im RIS seit
14.12.2001