RS Vwgh 1968/12/9 0169/66

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Veröffentlicht am 09.12.1968
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L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LBauO Tir §45;
LBauO Tir §58;
LBauO Tir §61 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach § 45 der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach Paragraph 45, der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966000169.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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