Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Die Begehungsform, die in ihrer Publizität über den unmittelbaren Beleidigten hinausgreift, prägt der deliktischen Handlung den Stempel einer gerichtlich zu ahndenden Übertretung auf und lässt zufolge des Subsidiaritätsprinzips für eine Ehrenkränkung keinen Raum. Daher bilden in einem verschlossenen Brief enthaltene Beleidigungen dann eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn der Brief einer vom Beleidigten verschiedenen Person (in Anwesenheit einer weiteren Person) diktiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000621.X02Im RIS seit
02.05.2002