RS Vwgh 1968/12/10 0621/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1968
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die Begehungsform, die in ihrer Publizität über den unmittelbaren Beleidigten hinausgreift, prägt der deliktischen Handlung den Stempel einer gerichtlich zu ahndenden Übertretung auf und lässt zufolge des Subsidiaritätsprinzips für eine Ehrenkränkung keinen Raum. Daher bilden in einem verschlossenen Brief enthaltene Beleidigungen dann eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn der Brief einer vom Beleidigten verschiedenen Person (in Anwesenheit einer weiteren Person) diktiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000621.X02

Im RIS seit

02.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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