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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Firma WK & Co. in L, vertreten durch Dr. Erwin Walter, Rechtsanwalt in Linz, Graben 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juni 1968, Zl. Vd-83/1-1968 (mitbeteiligte Parteien: Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und Landesarbeitsamt für Tirol in Innsbruck), betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erstellte am 20. Mai 1963 für die beschwerdeführende Partei eine Beitragsnachberechnung, betreffend FM, für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 28. Februar 1961 in der Höhe von S 5.908,--, wobei sie die Beiträge auf Grund eines monatlichen Entgeltes von S 3.000,-- in der Lohnstufe 20 verrechnete. Mit Schreiben vom 29. Mai 1967 stornierte jedoch die Krankenkasse die angeführte Beitragsnachberechnung unter Hinweis darauf, dass auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. März 1967, Zl. II-22894-11/68, FM in der Zeit vom 1. Mai 1960 bis 28. Jänner 1961 für die einzelnen Monate des angeführten Beschäftigungszeitraumes mit einem anderen als dem angeführten Entgelt - und zwar überwiegend mit einem höheren Entgelt - der Vollversicherung in der Sozialversicherung unterlegen sei, und erstellte unter einem eine neue Beitragsnachberechnung, lautend auf den Betrag von S 6.568,05. Nachdem die beschwerdeführende Partei gegen diese Beitragsnachberechnung Einwendungen erhoben hatte, sprach die Krankenkasse mit Bescheid vom 13. November 1967 aus, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber gemäß §§ 49, 51 und 54 ASVG sowie gemäß § 22 Abs. 1 lit. b der Satzung der Krankenkasse, § 62 Abs. 2 AlVG 1958, § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, BGBl. Nr. 229/1951, und § 19 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, verpflichtet sei, den Betrag von S 6.568,05 an die Krankenkasse zu bezahlen. Diese begründete ihren Bescheid im wesentlichen mit dem Inhalt des bereits zitierten Bescheides des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Gegen den Bescheid der Krankenkasse brachte die beschwerdeführende Partei einen Einspruch ein, in welchem sie geltend machte, es habe die Krankenkasse dadurch, dass sie ihre ursprüngliche Vorschreibung storniert habe, ihren Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung zu erkennen gegeben und es liege im übrigen auf Grund der Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verjährung vor. Die belangte Behörde gab jedoch diesem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, dass durch die Stornierung der ursprünglichen Beitragsvorschreibung und die gleichzeitige Festsetzung der neuen Beitragsforderung nur der geänderten Rechtslage, wie sie sich durch den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. März 1967 ergeben habe, Rechnung getragen worden sei; die beschwerdeführende Partei gehe in ihrer Annahme fehl, wenn sie glaube, dass die Stornierung einen Verzicht der Krankenkasse zum Inhalt habe, vielmehr sei diese Stornierung lediglich aus buchhalterischen Gründen erfolgt und habe somit auf den Rechtsbestand der Nachtragsforderung keinen Einfluss. Weiters gehe aber auch der Einwand, dass der von der Vorschreibung erfasste Sachverhalt vom Zeitpunkt der Vorschreibung an zurückgerechnet länger als zwei Jahre, aber auch länger als drei Jahre zurückliege und daher Verjährung eingetreten sei, ins Leere, weil gemäß § 68 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen 10 Jahren verjähre, wenn der Dienstgeber unrichtige Angaben über das Entgelt der Dienstnehmer erstattet habe; tatsächlich liege aber die Nachtragsforderung innerhalb des zehnjährigen Verjährungszeitraumes.Die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erstellte am 20. Mai 1963 für die beschwerdeführende Partei eine Beitragsnachberechnung, betreffend FM, für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 28. Februar 1961 in der Höhe von S 5.908,--, wobei sie die Beiträge auf Grund eines monatlichen Entgeltes von S 3.000,-- in der Lohnstufe 20 verrechnete. Mit Schreiben vom 29. Mai 1967 stornierte jedoch die Krankenkasse die angeführte Beitragsnachberechnung unter Hinweis darauf, dass auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. März 1967, Zl. II-22894-11/68, FM in der Zeit vom 1. Mai 1960 bis 28. Jänner 1961 für die einzelnen Monate des angeführten Beschäftigungszeitraumes mit einem anderen als dem angeführten Entgelt - und zwar überwiegend mit einem höheren Entgelt - der Vollversicherung in der Sozialversicherung unterlegen sei, und erstellte unter einem eine neue Beitragsnachberechnung, lautend auf den Betrag von S 6.568,05. Nachdem die beschwerdeführende Partei gegen diese Beitragsnachberechnung Einwendungen erhoben hatte, sprach die Krankenkasse mit Bescheid vom 13. November 1967 aus, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber gemäß Paragraphen 49, 51 und 54 ASVG sowie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, der Satzung der Krankenkasse, Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958, Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, und Paragraph 19, des Arbeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, verpflichtet sei, den Betrag von S 6.568,05 an die Krankenkasse zu bezahlen. Diese begründete ihren Bescheid im wesentlichen mit dem Inhalt des bereits zitierten Bescheides des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Gegen den Bescheid der Krankenkasse brachte die beschwerdeführende Partei einen Einspruch ein, in welchem sie geltend machte, es habe die Krankenkasse dadurch, dass sie ihre ursprüngliche Vorschreibung storniert habe, ihren Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung zu erkennen gegeben und es liege im übrigen auf Grund der Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verjährung vor. Die belangte Behörde gab jedoch diesem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, dass durch die Stornierung der ursprünglichen Beitragsvorschreibung und die gleichzeitige Festsetzung der neuen Beitragsforderung nur der geänderten Rechtslage, wie sie sich durch den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. März 1967 ergeben habe, Rechnung getragen worden sei; die beschwerdeführende Partei gehe in ihrer Annahme fehl, wenn sie glaube, dass die Stornierung einen Verzicht der Krankenkasse zum Inhalt habe, vielmehr sei diese Stornierung lediglich aus buchhalterischen Gründen erfolgt und habe somit auf den Rechtsbestand der Nachtragsforderung keinen Einfluss. Weiters gehe aber auch der Einwand, dass der von der Vorschreibung erfasste Sachverhalt vom Zeitpunkt der Vorschreibung an zurückgerechnet länger als zwei Jahre, aber auch länger als drei Jahre zurückliege und daher Verjährung eingetreten sei, ins Leere, weil gemäß Paragraph 68, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen 10 Jahren verjähre, wenn der Dienstgeber unrichtige Angaben über das Entgelt der Dienstnehmer erstattet habe; tatsächlich liege aber die Nachtragsforderung innerhalb des zehnjährigen Verjährungszeitraumes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was vorerst die Beschwerdeeinwendung betrifft, dass im Hinblick auf die Stornierung der ursprünglichen Beitragsnachberechnung von S 5.908,-- und den damit gegebenen Verzicht auf die Beitragsforderung im Nachhinein auf diese Forderung ''nicht neuerlich gegriffen werden kann", so ist dem entgegenzuhalten, dass - was auch die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - ein ausdrücklicher Verzicht der Krankenkasse auf die Beitragsforderung gegenüber der beschwerdeführenden Partei niemals erfolgt ist und dass auch ein konkludenter Verzicht bei der gegebenen Sachlage nicht angenommen werden konnte; dies deshalb nicht, weil weder nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei noch ansonsten auf Grund der Aktenlage sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beschwerdeführende Partei den unmittelbaren Zusammenhang der in Rede stehenden Stornierung mit der Neuerstellung der Beitragsnachberechnung vom 29. Mai 1967 und damit, die Aufrechterhaltung der Beitragsforderung seitens der Krankenkasse nicht habe erkennen können. Soweit aber die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall unbegründet sei, weil in keiner Weise Umstände bezüglich der Beitragspflicht des FM verschwiegen oder sonst schuldhaft verschleiert worden seien, so ist hiezu vorerst festzustellen, dass es sich bei dem Bescheid der Krankenkasse vom 13. November 1967 um einen konstitutiven Bescheid handelt und daher für die Einspruchsbehörde, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides gegebene Rechtslage, sohin der die "Verjährung von Beiträgen" behandelnde § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, maßgebend zu sein hatte; um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68, verwiesen. Die belangte Behörde hat jedoch - wie aus der Begründung ihres Bescheides hervorgeht und wie insbesondere auch in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck kommt - bei Erlassung ihres Bescheides im Zusammenhang mit den Regelungen des § 68 Abs. 1 ASVG in der bis 1. Jänner 1968 in Geltung gestandenen Fassung nur darauf Bezug genommen, dass der Dienstgeber "unrichtige Angaben" gemacht habe; sie hat demnach nicht beachtet, dass nach der auf Grund der Abänderung der genannten Gesetzesstelle durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegebenen Rechtslage eine längere als die zweijährige Verjährungszeit - nämlich eine siebenjährige Verjährungszeit - nur dann in Betracht kommt, wenn der Dienstgeber bzw. eine sonstige meldepflichtige Person keine oder bewusst unwahre Angaben gemacht hat, und hat sich daher auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die unrichtigen Angaben der beschwerdeführenden Partei als bewusst unwahre Angaben anzusehen gewesen seien. Da sohin der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Was vorerst die Beschwerdeeinwendung betrifft, dass im Hinblick auf die Stornierung der ursprünglichen Beitragsnachberechnung von S 5.908,-- und den damit gegebenen Verzicht auf die Beitragsforderung im Nachhinein auf diese Forderung ''nicht neuerlich gegriffen werden kann", so ist dem entgegenzuhalten, dass - was auch die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - ein ausdrücklicher Verzicht der Krankenkasse auf die Beitragsforderung gegenüber der beschwerdeführenden Partei niemals erfolgt ist und dass auch ein konkludenter Verzicht bei der gegebenen Sachlage nicht angenommen werden konnte; dies deshalb nicht, weil weder nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei noch ansonsten auf Grund der Aktenlage sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beschwerdeführende Partei den unmittelbaren Zusammenhang der in Rede stehenden Stornierung mit der Neuerstellung der Beitragsnachberechnung vom 29. Mai 1967 und damit, die Aufrechterhaltung der Beitragsforderung seitens der Krankenkasse nicht habe erkennen können. Soweit aber die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall unbegründet sei, weil in keiner Weise Umstände bezüglich der Beitragspflicht des FM verschwiegen oder sonst schuldhaft verschleiert worden seien, so ist hiezu vorerst festzustellen, dass es sich bei dem Bescheid der Krankenkasse vom 13. November 1967 um einen konstitutiven Bescheid handelt und daher für die Einspruchsbehörde, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides gegebene Rechtslage, sohin der die "Verjährung von Beiträgen" behandelnde Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, maßgebend zu sein hatte; um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68, verwiesen. Die belangte Behörde hat jedoch - wie aus der Begründung ihres Bescheides hervorgeht und wie insbesondere auch in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck kommt - bei Erlassung ihres Bescheides im Zusammenhang mit den Regelungen des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der bis 1. Jänner 1968 in Geltung gestandenen Fassung nur darauf Bezug genommen, dass der Dienstgeber "unrichtige Angaben" gemacht habe; sie hat demnach nicht beachtet, dass nach der auf Grund der Abänderung der genannten Gesetzesstelle durch die 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegebenen Rechtslage eine längere als die zweijährige Verjährungszeit - nämlich eine siebenjährige Verjährungszeit - nur dann in Betracht kommt, wenn der Dienstgeber bzw. eine sonstige meldepflichtige Person keine oder bewusst unwahre Angaben gemacht hat, und hat sich daher auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die unrichtigen Angaben der beschwerdeführenden Partei als bewusst unwahre Angaben anzusehen gewesen seien. Da sohin der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 11. Dezember 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000987.X00Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011