RS Vwgh 1968/12/11 0964/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1968
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14204; yk14492; yk14658; yk15216

Rechtssatz

Macht der Steuerpflichtige über die Herkunft der Geldmittel für eine Privateinlage widersprüchliche Angaben und bleiben mehrmalige Versuche der Behörde, in die Bücher des Steuerpflichtigen Einsicht zu nehmen, erfolglos, weil die Bücher nach Angabe des Steuerpflichtigen unauffindbar sind, dann kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich des unaufgeklärt gebliebenen Betrages eine Teilschätzung vornimmt.

*

E 11.12.1968, 964/68 #2 VwSlg 3829 F/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000964.X02

Im RIS seit

11.12.1968
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten