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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y14204; yk14492; yk14658; yk15216Rechtssatz
Macht der Steuerpflichtige über die Herkunft der Geldmittel für eine Privateinlage widersprüchliche Angaben und bleiben mehrmalige Versuche der Behörde, in die Bücher des Steuerpflichtigen Einsicht zu nehmen, erfolglos, weil die Bücher nach Angabe des Steuerpflichtigen unauffindbar sind, dann kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich des unaufgeklärt gebliebenen Betrages eine Teilschätzung vornimmt.
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E 11.12.1968, 964/68 #2 VwSlg 3829 F/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000964.X02Im RIS seit
11.12.1968