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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000955.X04Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009