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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000835.X02Im RIS seit
07.05.2002