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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17200; yk17405 Kein Abgehen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0747/79 E VS 25. März 1981 VwSlg 5567 F/1981 (RIS: keinabwh)Rechtssatz
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Fehlerberichtigung nach § 293 BAO als auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 299 BAO vor, hat die Aufsichtsbehörde die WahlLiegen sowohl die Voraussetzungen für eine Fehlerberichtigung nach Paragraph 293, BAO als auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO vor, hat die Aufsichtsbehörde die Wahl
zwischen einer Aufhebung nach § 299 BAO und einer Anweisung an die Behörde, die den fehlerhaften Bescheid erlassen hat, eine Berichtigung nach § 293 BAO vorzunehmen.zwischen einer Aufhebung nach Paragraph 299, BAO und einer Anweisung an die Behörde, die den fehlerhaften Bescheid erlassen hat, eine Berichtigung nach Paragraph 293, BAO vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000301.X02Im RIS seit
11.12.2001