RS Vwgh 1968/12/18 0063/67

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Veröffentlicht am 18.12.1968
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bedarf im Sinne des § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl Nr 85/1952, ist nur anzunehmen, wenn - zumindest iS einer Wahrscheinlichkeit - Gewähr dafür besteht, dass durch die Konzessionsverleihung dem als Mangel empfundenen Zustand des Fehlens eines der Nachfrage objektiv entsprechenden Angebotes wirksam begegnet wird (Hinweis E 26.4.1966, 2318/64).Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1952,, ist nur anzunehmen, wenn - zumindest iS einer Wahrscheinlichkeit - Gewähr dafür besteht, dass durch die Konzessionsverleihung dem als Mangel empfundenen Zustand des Fehlens eines der Nachfrage objektiv entsprechenden Angebotes wirksam begegnet wird (Hinweis E 26.4.1966, 2318/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000063.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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