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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Bedarf im Sinne des § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl Nr 85/1952, ist nur anzunehmen, wenn - zumindest iS einer Wahrscheinlichkeit - Gewähr dafür besteht, dass durch die Konzessionsverleihung dem als Mangel empfundenen Zustand des Fehlens eines der Nachfrage objektiv entsprechenden Angebotes wirksam begegnet wird (Hinweis E 26.4.1966, 2318/64).Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1952,, ist nur anzunehmen, wenn - zumindest iS einer Wahrscheinlichkeit - Gewähr dafür besteht, dass durch die Konzessionsverleihung dem als Mangel empfundenen Zustand des Fehlens eines der Nachfrage objektiv entsprechenden Angebotes wirksam begegnet wird (Hinweis E 26.4.1966, 2318/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000063.X01Im RIS seit
04.12.2001