RS Vwgh 1968/12/19 1520/67

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Veröffentlicht am 19.12.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3 idF 1961/319;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Auf Grund des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319, ist es den Versorgungsbehörden verwehrt, im Wege einer Neubezeichnung der bisher als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen eine Korrektur der Kausalitätsbeurteilung oder der Diagnose vorzunehmen oder sonst ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Beschädigten zu verletzen.Auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr 319, ist es den Versorgungsbehörden verwehrt, im Wege einer Neubezeichnung der bisher als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen eine Korrektur der Kausalitätsbeurteilung oder der Diagnose vorzunehmen oder sonst ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Beschädigten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001520.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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