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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1 litc;Rechtssatz
Zur Frage der Zumutbarkeit ist, wenn die vom Beamten vom medizinischen Standpunkt noch auszuübenden Betätigungen feststehen, festzustellen, welche Betätigungen dem Beamten hievon vom Standpunkt der sozialen Wertung (Vorbildung, dienstliche Stellung usw) aus betrachtet, billigerweise zugemutet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001168.X02Im RIS seit
11.04.2002