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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die Abänderung eines nach § 34 Abs 1 WRG 1959 durch Bescheid festgesetzten Wasserschutzgebietes ist bei unverändertem Sachverhalt nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG zulässig. (Weiters Ausführungen zur Zuständigkeit und zum erforderlichen Inhalt einer solchen Entscheidung).Die Abänderung eines nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 durch Bescheid festgesetzten Wasserschutzgebietes ist bei unverändertem Sachverhalt nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG zulässig. (Weiters Ausführungen zur Zuständigkeit und zum erforderlichen Inhalt einer solchen Entscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000632.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015