Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde der MB in W, vertreten durch Dr. Grete Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1966, Zl. 37.729-I/1/66 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft L) vertreten durch den Obmann AH), betreffend Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Grete Hoyer und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. KH, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.392,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Oberösterreich bewilligte mit Bescheid vom 3. November 1947 die aus einem Brunnen gespeiste Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L, wasserrechtlich. Dieser Bescheid bzw. die dazugehörige Verhandlungsschrift enthielten neben Bestimmungen über das einzuhaltende Brunnenschutzgebiet auf der Parzelle 1151/2, Katastralgemeinde X, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist - sie ist auch Mitglied der Wassergenossenschaft -, Vorschreibungen über die Errichtung und Ausführung des Brunnens, einer Unterwasserpumpe, eines Hochbehälters und der Rohrleitungen. Als Reinheitsschutzgebiet wurde dabei eine Fläche (Parzelle 1152/2) bestimmt, die auf drei Seiten durch Obstbäume und auf der vierten Seite durch die Böschung des Behälters begrenzt wurde. Die Fläche wies 15 m Länge und 10 m Breite (150 m2) auf. Bei dem am 18. Juni 1953 aus Anlaß der Kollaudierung durchgeführten Lokalaugenschein wurde laut Niederschrift festgestellt, daß das Reinheitsschutzgebiet eingehalten worden sei, daß aber eine Reihe von im Bescheid vom 3. November 1947 enthaltenen Vorschreibungen technischer Art, wie Hochbehälter, neues Rohrnetz, Abdichtung des Hochbehälters, Entlüftung desselben und ausreichender Schutz vor Verunreinigungen zum Teil aus Geldmangel nicht erfüllt worden seien. (In einem Befund der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz an der Donau vom 24. August 1953 wurde festgestellt, daß das Wasser aus dieser Brunnenanlage einen negativen Nitratgehalt von 20 mg/l und auf ein 1 cm3 eine unzählbare bakteriologische Keimzahl enthalte und die Freigabe des Wassers zu Trinkzwecken der auf Grund einer Ortsbesichtigung zu treffenden Entscheidung des zuständigen Amtsarztes vorbehalten bleiben müsse.) Die Bezirkshauptmannschaft Wels erteilte mit Bescheid vom 14. Juli 1953 für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage die Benützungsbewilligung, sprach jedoch gleichzeitig aus, daß die festgestellten Mängel bis 31. Oktober 1953 beseitigt werden müßten. Auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1958 wurde das Wasserrecht unter PostZl. n1 in das Wasserbuch des Bezirkes Wels eingetragen. (Hiebei ist insofern ein Fehler unterlaufen, als die Seitenlängen des Reinheitsschutzgebietes mit 15 m x 16 m statt richtig mit 15 m x 10 m eingetragen wurden.)Der Landeshauptmann von Oberösterreich bewilligte mit Bescheid vom 3. November 1947 die aus einem Brunnen gespeiste Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L, wasserrechtlich. Dieser Bescheid bzw. die dazugehörige Verhandlungsschrift enthielten neben Bestimmungen über das einzuhaltende Brunnenschutzgebiet auf der Parzelle 1151/2, Katastralgemeinde römisch zehn, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist - sie ist auch Mitglied der Wassergenossenschaft -, Vorschreibungen über die Errichtung und Ausführung des Brunnens, einer Unterwasserpumpe, eines Hochbehälters und der Rohrleitungen. Als Reinheitsschutzgebiet wurde dabei eine Fläche (Parzelle 1152/2) bestimmt, die auf drei Seiten durch Obstbäume und auf der vierten Seite durch die Böschung des Behälters begrenzt wurde. Die Fläche wies 15 m Länge und 10 m Breite (150 m2) auf. Bei dem am 18. Juni 1953 aus Anlaß der Kollaudierung durchgeführten Lokalaugenschein wurde laut Niederschrift festgestellt, daß das Reinheitsschutzgebiet eingehalten worden sei, daß aber eine Reihe von im Bescheid vom 3. November 1947 enthaltenen Vorschreibungen technischer Art, wie Hochbehälter, neues Rohrnetz, Abdichtung des Hochbehälters, Entlüftung desselben und ausreichender Schutz vor Verunreinigungen zum Teil aus Geldmangel nicht erfüllt worden seien. (In einem Befund der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz an der Donau vom 24. August 1953 wurde festgestellt, daß das Wasser aus dieser Brunnenanlage einen negativen Nitratgehalt von 20 mg/l und auf ein 1 cm3 eine unzählbare bakteriologische Keimzahl enthalte und die Freigabe des Wassers zu Trinkzwecken der auf Grund einer Ortsbesichtigung zu treffenden Entscheidung des zuständigen Amtsarztes vorbehalten bleiben müsse.) Die Bezirkshauptmannschaft Wels erteilte mit Bescheid vom 14. Juli 1953 für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage die Benützungsbewilligung, sprach jedoch gleichzeitig aus, daß die festgestellten Mängel bis 31. Oktober 1953 beseitigt werden müßten. Auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1958 wurde das Wasserrecht unter PostZl. n1 in das Wasserbuch des Bezirkes Wels eingetragen. (Hiebei ist insofern ein Fehler unterlaufen, als die Seitenlängen des Reinheitsschutzgebietes mit 15 m x 16 m statt richtig mit 15 m x 10 m eingetragen wurden.)
Mit Eingabe vom 20. März 1963 verlangte der Obmann der Wassergenossenschaft L, der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die "Kommissionierung des Wasserschutzgebietes", weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Wassergenossenschaft wissen wolle, ob eine in der Nähe des Wasserschutzgebietes liegende Parzelle bebaut werden dürfe. (Im Wasserschutzgebiet sind nach der Wasserbucheintragung Neubauten verboten.) Über dieses Verlangen fand am 16. Mai 1963 eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein statt. Bei dieser Verhandlung, an der kein Amtsarzt teilgenommen hatte, ergab sich, daß die Grenzen des Schutzgebietes (Baumreihen) in der Natur wegen der inzwischen erfolgten Fällung der Bäume unkenntlich geworden waren und der Amtsarzt die Grenzen des Schutzgebietes neu festzulegen hätte. In einem Schreiben vom 3. Juli 1963 lehnte jedoch der Amtsarzt unter Hinweis darauf, daß Planunterlagen fehlten, eine solche Festlegung ab, wobei er zum Ausdruck brachte, daß seiner Meinung nach das Schutzgebiet eher erweitert als verringert werden müsse, da der Schutz der Bäume weggefallen sei. (Die "Verringerung" bezog sich offenbar darauf, daß laut Bescheid vom 3. November 1947 die eine Seitenlänge mit 10 m festgesetzt, jedoch im Jahre 1958 im Wasserbuch mit 16 m eingetragen worden war.) Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. September 1963 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Pläne vorzulegen, aus denen die Lage der geplanten Bauparzellen und die der Wasserversorgungsanlage innerhalb der Stammparzelle, von welcher die Bauparzellen abgeteilt werden sollten, zu ersehen seien. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Gleichzeitig stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Wels aus Anlaß einer mündlichen Vorsprache das Verlangen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein unter Beiziehung des Amtsarztes, um die in der Natur unkenntlich gewordene Grenze des Reinheitsschutzgebietes festzulegen. Mit Kundmachung vom 18. Oktober 1963 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wels die Durchführung dieser Verhandlung für den 13. November 1963 an, wobei als Verhandlungsgegenstand ausdrücklich das Ansuchen der Beschwerdeführerin und der Umstand, daß die Grenzen des Reinheitsschutzgebietes in der Natur unkenntlich geworden seien, bezeichnet worden sind. Der amtsärztliche Sachverständige und der Amtssachverständige der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erstatteten bei dieser Verhandlung gemeinsam folgendes Gutachten: "Als Reinheitsschutzgebiet wird eine rechteckige Fläche mit den Ausmaßen 23 x 20 m festgelegt, von welcher die Parzellen 1151/2 und 1151/3 betroffen werden. Die westliche Begrenzung ist dabei 15 m vom Brunnenmittelpunkt, die östliche 8 m (Weg) entfernt, während die nördliche und südliche Begrenzung je 10 m vom Brunnenmittelpunkt entfernt sind. In diesem Gebiet sind Schmutzstoffablagerungen jeder Art, natürliche Düngung, Aufgrabungen und Neubauten verboten." Die Beschwerdeführerin, die zu dieser Verhandlung unter Hinweis auf § 42 AVG geladen worden war, gab hiezu folgende Äußerung ab: "Das schriftliche Gutachten vom 3. 11. 1947, gezeichnet Dr. S e. h., stimmt mit der heutigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinsichtlich Länge und Breite nicht überein (15 m gegen das westliche Einzugsgebiet, 10 m in der Breite). Als markanter Punkt war die Bassinböschung darinnen genannt. Eine grundlose Abänderung dieses 1. Gutachtens, glaube ich, gibt es nicht gut. Es wurde an Ort und Stelle kein san. Mißstand angezeigt." Der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige lehnte es laut Niederschrift ab, sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu äußern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1963 wurde in Anwendung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet, daß in der Wasserbucheintragung, PostZl. n1 die Eintragung in die Rubrik "Beschreibung der Anlage", soweit sie das Wasserschutzgebiet betrifft, zur Gänze zu streichen sei, das Wasserschutzgebiet neu festgesetzt werde und mit folgendem Wortlaut in das Wasserbuch aufzunehmen sei, "Als Reinheitsschutzgebiet wird eine rechteckige Fläche mit den Ausmaßen 23 x 20 m festgelegt, von welcher die Parzellen 1151/2 und 1151/3 betroffen werden. Die westliche Begrenzung ist dabei 15 m vom Brunnenmittelpunkt, die östliche 8 m (Weg) entfernt, während die nördliche und südliche Begrenzung je 10 m vom Brunnenmittelpunkt entfernt sind. In diesem Gebiet sind Schmutzstoffablagerungen jeder Art, natürliche Düngung, Aufgrabungen und Neubauten verboten." (Die weiteren Vorschreibungen betreffen lediglich Markierungsvorschriften und Kostenvorschreibungen.) Zur Begründung des Bescheides wurde lediglich darauf verwiesen, daß die neue Kennzeichnung der Grenzen des Reinheitsschutzgebietes wegen des Wegfalles der früheren in der Natur gegebenen Grenzen notwendig gewesen sei. (Eine Begründung, warum die Fläche gegenüber dem Bescheid vom 3. November 1947 vergrößert worden ist und die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sind, enthält der Bescheid nicht.) Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, daß Gegenstand der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Wels lediglich die Vermarkung, aber nicht die Erweiterung des Reinheitsschutzgebietes gewesen sei. Es sei weder ein Antrag gestellt worden, das Reinheitsschutzgebiet zu erweitern, noch sei dargelegt worden, warum das sanitätspolizeiliche Gutachten, das in der Verhandlung am 29. Oktober 1947 erstattet worden sei, nicht mehr aufrechterhalten werde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte hierüber am 2. April 1964 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, an der neben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei auch ein wasserbautechnischer, ein amtsärztlicher und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger teilnahmen. Der ärztliche Amtssachverständige führte dabei in seinem Gutachten aus, bereits eine im August 1953 vorgenommene Untersuchung habe ergeben, daß das Wasser nicht mehr einwandfrei gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß die bisherige Schutzgebietsbestimmung nicht ausreichend gewesen sei. Das nunmehr mit Bescheid vom 26. November 1963 neu festgesetzte Schutzgebiet sei keinesfalls zu groß bemessen, eher zu klein. Diese enge Begrenzung sei nur im Hinblick auf die kleine Anlage und auf die Tiefe des Brunnens (23,5 m) zurückzuführen. Eine Verkleinerung sei vom sanitären Standpunkt aus nicht vertretbar. Zur Frage, ob dieses Schutzgebiet ausreiche, müßten weitere Wasseruntersuchungen durchgeführt werden, und zwar bis auf weiteres halbjährlich. Eine exakte Feststellung, welches Ausmaß das Schutzgebiet endgültig haben müsse, könne erst nach Durchführung mehrerer Wasseruntersuchungen und Einholung eines geologischen Gutachtens gemacht werden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß auch vom wasserbautechnischen Standpunkt die Bemessung der Grundfläche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1963 als absolutes Minimum bezeichnet werden müsse, und eine Verkleinerung deshalb als bedenklich anzusehen wäre, weil das Grundwasser ca. 20 m unter Gelände liege und bei einer Entnahme von 72 l/min. mit einem größeren Absenktrichter zu rechnen sei, der sich auch auf Geländeabschnitte erstrecke, die bei nur "obertägiger" Betrachtung als Grundwasser stomabwärts angesehen würden. In Wirklichkeit werde aber durch den Absenktrichter beim Pumpvorgang Grundwasser aus allen Himmelsrichtungen in einen bestimmten Umkreis herangeholt, dessen Größe exakt nur durch kostspielige Bohrsonden und Grundwasserbeobachtungen festgestellt werden könnte, sicherlich aber die Größe des vorgeschriebenen Schutzgebietes besitzen werde. Im Zusammenhang mit der aus Anlaß des Ortsaugenscheines gemachten Feststellung, daß die nach dem Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 14. Juli 1953 vorgeschriebene Aufbetonierung des Einsteigschachtes zum Hochbehälter um 20 cm noch immer nicht erfüllt sei und auch die eisernen Deckel des Brunnens und des Hochbehälters noch keinen Rostanstrich aufweisen, führte der Sachverständige noch aus, daß diese Vorschreibungen bis spätestens 31. Dezember 1964 sachgemäß ausgeführt werden müßten. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige beschränkte sich darauf, festzustellen, daß durch die Festsetzung einer Fläche von 460 m2 als Wasserschutzgebiet für die Eigentümerin, da sie zur Vermeidung eines Ertragsausfalles gezwungen sei, statt Naturdünger (Stalldünger) Kunstdünger zu verwenden, Mehrkosten entstünden"; daher sei eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. Der Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, daß für den Quadratmeter eine jährliche Entschädigung von 14,7 g, sohin eine jährliche Gesamtentschädigung von S 67,62 gebühre. Die Beschwerdeführerin wendete gegen die Sachverständigengutachten ein, daß aus ihnen nicht zu entnehmen sei, warum die ursprünglich (mit Bescheid vom 3. November 1947) festgelegte Fläche für das Reinheitsschutzgebiet heute nicht mehr ausreichend sei und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines weiteren ärztlichen und geologischen Sachverständigengutachtens.Mit Eingabe vom 20. März 1963 verlangte der Obmann der Wassergenossenschaft L, der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die "Kommissionierung des Wasserschutzgebietes", weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Wassergenossenschaft wissen wolle, ob eine in der Nähe des Wasserschutzgebietes liegende Parzelle bebaut werden dürfe. (Im Wasserschutzgebiet sind nach der Wasserbucheintragung Neubauten verboten.) Über dieses Verlangen fand am 16. Mai 1963 eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein statt. Bei dieser Verhandlung, an der kein Amtsarzt teilgenommen hatte, ergab sich, daß die Grenzen des Schutzgebietes (Baumreihen) in der Natur wegen der inzwischen erfolgten Fällung der Bäume unkenntlich geworden waren und der Amtsarzt die Grenzen des Schutzgebietes neu festzulegen hätte. In einem Schreiben vom 3. Juli 1963 lehnte jedoch der Amtsarzt unter Hinweis darauf, daß Planunterlagen fehlten, eine solche Festlegung ab, wobei er zum Ausdruck brachte, daß seiner Meinung nach das Schutzgebiet eher erweitert als verringert werden müsse, da der Schutz der Bäume weggefallen sei. (Die "Verringerung" bezog sich offenbar darauf, daß laut Bescheid vom 3. November 1947 die eine Seitenlänge mit 10 m festgesetzt, jedoch im Jahre 1958 im Wasserbuch mit 16 m eingetragen worden war.) Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. September 1963 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Pläne vorzulegen, aus denen die Lage der geplanten Bauparzellen und die der Wasserversorgungsanlage innerhalb der Stammparzelle, von welcher die Bauparzellen abgeteilt werden sollten, zu ersehen seien. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Gleichzeitig stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Wels aus Anlaß einer mündlichen Vorsprache das Verlangen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein unter Beiziehung des Amtsarztes, um die in der Natur unkenntlich gewordene Grenze des Reinheitsschutzgebietes festzulegen. Mit Kundmachung vom 18. Oktober 1963 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wels die Durchführung dieser Verhandlung für den 13. November 1963 an, wobei als Verhandlungsgegenstand ausdrücklich das Ansuchen der Beschwerdeführerin und der Umstand, daß die Grenzen des Reinheitsschutzgebietes in der Natur unkenntlich geworden seien, bezeichnet worden sind. Der amtsärztliche Sachverständige und der Amtssachverständige der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erstatteten bei dieser Verhandlung gemeinsam folgendes Gutachten: "Als Reinheitsschutzgebiet wird eine rechteckige Fläche mit den Ausmaßen 23 x 20 m festgelegt, von welcher die Parzellen 1151/2 und 1151/3 betroffen werden. Die westliche Begrenzung ist dabei 15 m vom Brunnenmittelpunkt, die östliche 8 m (Weg) entfernt, während die nördliche und südliche Begrenzung je 10 m vom Brunnenmittelpunkt entfernt sind. In diesem Gebiet sind Schmutzstoffablagerungen jeder Art, natürliche Düngung, Aufgrabungen und Neubauten verboten." Die Beschwerdeführerin, die zu dieser Verhandlung unter Hinweis auf Paragraph 42, AVG geladen worden war, gab hiezu folgende Äußerung ab: "Das schriftliche Gutachten vom 3. 11. 1947, gezeichnet Dr. S e. h., stimmt mit der heutigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinsichtlich Länge und Breite nicht überein (15 m gegen das westliche Einzugsgebiet, 10 m in der Breite). Als markanter Punkt war die Bassinböschung darinnen genannt. Eine grundlose Abänderung dieses 1. Gutachtens, glaube ich, gibt es nicht gut. Es wurde an Ort und Stelle kein san. Mißstand angezeigt." Der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige lehnte es laut Niederschrift ab, sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu äußern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1963 wurde in Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 angeordnet, daß in der Wasserbucheintragung, PostZl. n1 die Eintragung in die Rubrik "Beschreibung der Anlage", soweit sie das Wasserschutzgebiet betrifft, zur Gänze zu streichen sei, das Wasserschutzgebiet neu festgesetzt werde und mit folgendem Wortlaut in das Wasserbuch aufzunehmen sei, "Als Reinheitsschutzgebiet wird eine rechteckige Fläche mit den Ausmaßen 23 x 20 m festgelegt, von welcher die Parzellen 1151/2 und 1151/3 betroffen werden. Die westliche Begrenzung ist dabei 15 m vom Brunnenmittelpunkt, die östliche 8 m (Weg) entfernt, während die nördliche und südliche Begrenzung je 10 m vom Brunnenmittelpunkt entfernt sind. In diesem Gebiet sind Schmutzstoffablagerungen jeder Art, natürliche Düngung, Aufgrabungen und Neubauten verboten." (Die weiteren Vorschreibungen betreffen lediglich Markierungsvorschriften und Kostenvorschreibungen.) Zur Begründung des Bescheides wurde lediglich darauf verwiesen, daß die neue Kennzeichnung der Grenzen des Reinheitsschutzgebietes wegen des Wegfalles der früheren in der Natur gegebenen Grenzen notwendig gewesen sei. (Eine Begründung, warum die Fläche gegenüber dem Bescheid vom 3. November 1947 vergrößert worden ist und die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sind, enthält der Bescheid nicht.) Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, daß Gegenstand der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Wels lediglich die Vermarkung, aber nicht die Erweiterung des Reinheitsschutzgebietes gewesen sei. Es sei weder ein Antrag gestellt worden, das Reinheitsschutzgebiet zu erweitern, noch sei dargelegt worden, warum das sanitätspolizeiliche Gutachten, das in der Verhandlung am 29. Oktober 1947 erstattet worden sei, nicht mehr aufrechterhalten werde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte hierüber am 2. April 1964 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, an der neben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei auch ein wasserbautechnischer, ein amtsärztlicher und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger teilnahmen. Der ärztliche Amtssachverständige führte dabei in seinem Gutachten aus, bereits eine im August 1953 vorgenommene Untersuchung habe ergeben, daß das Wasser nicht mehr einwandfrei gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß die bisherige Schutzgebietsbestimmung nicht ausreichend gewesen sei. Das nunmehr mit Bescheid vom 26. November 1963 neu festgesetzte Schutzgebiet sei keinesfalls zu groß bemessen, eher zu klein. Diese enge Begrenzung sei nur im Hinblick auf die kleine Anlage und auf die Tiefe des Brunnens (23,5 m) zurückzuführen. Eine Verkleinerung sei vom sanitären Standpunkt aus nicht vertretbar. Zur Frage, ob dieses Schutzgebiet ausreiche, müßten weitere Wasseruntersuchungen durchgeführt werden, und zwar bis auf weiteres halbjährlich. Eine exakte Feststellung, welches Ausmaß das Schutzgebiet endgültig haben müsse, könne erst nach Durchführung mehrerer Wasseruntersuchungen und Einholung eines geologischen Gutachtens gemacht werden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß auch vom wasserbautechnischen Standpunkt die Bemessung der Grundfläche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1963 als absolutes Minimum bezeichnet werden müsse, und eine Verkleinerung deshalb als bedenklich anzusehen wäre, weil das Grundwasser ca. 20 m unter Gelände liege und bei einer Entnahme von 72 l/min. mit einem größeren Absenktrichter zu rechnen sei, der sich auch auf Geländeabschnitte erstrecke, die bei nur "obertägiger" Betrachtung als Grundwasser stomabwärts angesehen würden. In Wirklichkeit werde aber durch den Absenktrichter beim Pumpvorgang Grundwasser aus allen Himmelsrichtungen in einen bestimmten Umkreis herangeholt, dessen Größe exakt nur durch kostspielige Bohrsonden und Grundwasserbeobachtungen festgestellt werden könnte, sicherlich aber die Größe des vorgeschriebenen Schutzgebietes besitzen werde. Im Zusammenhang mit der aus Anlaß des Ortsaugenscheines gemachten Feststellung, daß die nach dem Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 14. Juli 1953 vorgeschriebene Aufbetonierung des Einsteigschachtes zum Hochbehälter um 20 cm noch immer nicht erfüllt sei und auch die eisernen Deckel des Brunnens und des Hochbehälters noch keinen Rostanstrich aufweisen, führte der Sachverständige noch aus, daß diese Vorschreibungen bis spätestens 31. Dezember 1964 sachgemäß ausgeführt werden müßten. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige beschränkte sich darauf, festzustellen, daß durch die Festsetzung einer Fläche von 460 m2 als Wasserschutzgebiet für die Eigentümerin, da sie zur Vermeidung eines Ertragsausfalles gezwungen sei, statt Naturdünger (Stalldünger) Kunstdünger zu verwenden, Mehrkosten entstünden"; daher sei eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. Der Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, daß für den Quadratmeter eine jährliche Entschädigung von 14,7 g, sohin eine jährliche Gesamtentschädigung von S 67,62 gebühre. Die Beschwerdeführerin wendete gegen die Sachverständigengutachten ein, daß aus ihnen nicht zu entnehmen sei, warum die ursprünglich (mit Bescheid vom 3. November 1947) festgelegte Fläche für das Reinheitsschutzgebiet heute nicht mehr ausreichend sei und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines weiteren ärztlichen und geologischen Sachverständigengutachtens.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1965 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigt den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 34 und 117 WRG 1959 mit dem Zusatz, daß die Wassergenossenschaft L verhalten sei, der Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsnachfolgern als Entschädigung für den durch das Düngeverbot im Wasserschutzgebiet verursachten Ertragsausfall jährlich den Betrag von insgesamt S 67,62 zu bezahlen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Wasserrechtsbehörde zufolge der §§ 33 und 34 WRG 1959 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, ein Wasserschutzgebiet neu festzusetzen, wenn sie von der Notwendigkeit einer solchen Neufestsetzung Kenntnis erlange. Es stehe in einem solchen Falle der Behörde frei, entsprechend dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen das Schutzgebiet so groß zu bestimmen, daß das zu schützende Wasservorkommen vor Verunreinigungen ausreichenden Schutz habe. Dabei könne auch eine Bauparzelle in ein Schutzgebiet einbezogen werden. Dem Grundeigentümer stehe dann im Sinne des § 34 WRG 1959, gegenüber dem Wasserberechtigten ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, wenn er sein Grundstück nicht mehr auf die Art und in dem Umfang nützen könne, wie es ihm auf Grund der bestehenden Rechte zustehe. Die Beschwerdeführerin habe aber durch die Einbeziehung eines schmalen Grenzstreifens aus der gegenständlichen Bauparzelle in das Schutzgebiet keinen Schaden erlitten, da dieser wegen seiner Lage zur Bauführung nicht in Frage komme und sie ja im übrigen Teil der Bauparzelle ohne weiteres bauen könne. Ein Schadenersatzanspruch könne daher aus diesem Titel nicht gestellt werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1947 für die gegenständliche Anlage vorgeschrieben worden, daß ein Brunnen, eine Unterwasserpumpe, ein neues Wasserleitungsnetz sowie ein neuer Hochbehälter zu errichten seien. Obschon die Anlage im Jahre 1953 kollaudiert worden sei, seien das Wasserleitungsnetz und der Hochbehälter bisher nicht errichtet worden. Die Benützungsbewilligung sei damals an bestimmte Auflagen geknüpft worden, die aber von der Wassergenossenschaft L und dem Gesundheitsamt Wels nicht eingehalten worden seien. Wäre aber die Wasseranlage so ausgeführt worden, wie sie im Bescheid aus dem Jahre 1947 vorgeschrieben wurde, so würde sich zeigen, daß das "Einzugsgebiet" von 150 m2, wie es damals bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei, ausreichend wäre. Auch in sanitätspolizeilicher Hinsicht würden sich keine Schwierigkeiten ergeben, denn bei der Kollaudierungsverhandlung im Jahre 1953 sei kein Zweifel gehegt worden, daß das Reinheitsschutzgebiet im Ausmaß von 150 m2 ausreichend sei.Mit Bescheid vom 23. Dezember 1965 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigt den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 34 und 117 WRG 1959 mit dem Zusatz, daß die Wassergenossenschaft L verhalten sei, der Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsnachfolgern als Entschädigung für den durch das Düngeverbot im Wasserschutzgebiet verursachten Ertragsausfall jährlich den Betrag von insgesamt S 67,62 zu bezahlen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Wasserrechtsbehörde zufolge der Paragraphen 33 und 34 WRG 1959 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, ein Wasserschutzgebiet neu festzusetzen, wenn sie von der Notwendigkeit einer solchen Neufestsetzung Kenntnis erlange. Es stehe in einem solchen Falle der Behörde frei, entsprechend dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen das Schutzgebiet so groß zu bestimmen, daß das zu schützende Wasservorkommen vor Verunreinigungen ausreichenden Schutz habe. Dabei könne auch eine Bauparzelle in ein Schutzgebiet einbezogen werden. Dem Grundeigentümer stehe dann im Sinne des Paragraph 34, WRG 1959, gegenüber dem Wasserberechtigten ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, wenn er sein Grundstück nicht mehr auf die Art und in dem Umfang nützen könne, wie es ihm auf Grund der bestehenden Rechte zustehe. Die Beschwerdeführerin habe aber durch die Einbeziehung eines schmalen Grenzstreifens aus der gegenständlichen Bauparzelle in das Schutzgebiet keinen Schaden erlitten, da dieser wegen seiner Lage zur Bauführung nicht in Frage komme und sie ja im übrigen Teil der Bauparzelle ohne weiteres bauen könne. Ein Schadenersatzanspruch könne daher aus diesem Titel nicht gestellt werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1947 für die gegenständliche Anlage vorgeschrieben worden, daß ein Brunnen, eine Unterwasserpumpe, ein neues Wasserleitungsnetz sowie ein neuer Hochbehälter zu errichten seien. Obschon die Anlage im Jahre 1953 kollaudiert worden sei, seien das Wasserleitungsnetz und der Hochbehälter bisher nicht errichtet worden. Die Benützungsbewilligung sei damals an bestimmte Auflagen geknüpft worden, die aber von der Wassergenossenschaft L und dem Gesundheitsamt Wels nicht eingehalten worden seien. Wäre aber die Wasseranlage so ausgeführt worden, wie sie im Bescheid aus dem Jahre 1947 vorgeschrieben wurde, so würde sich zeigen, daß das "Einzugsgebiet" von 150 m2, wie es damals bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei, ausreichend wäre. Auch in sanitätspolizeilicher Hinsicht würden sich keine Schwierigkeiten ergeben, denn bei der Kollaudierungsverhandlung im Jahre 1953 sei kein Zweifel gehegt worden, daß das Reinheitsschutzgebiet im Ausmaß von 150 m2 ausreichend sei.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. In der Begründung des Bescheides schloß sich die belangte Behörde im wesentlichen der bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung an. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, daß, da die Sachverständigen der ersten und zweiten Instanz übereinstimmend die Notwendigkeit eines Schutzgebietes im Ausmaß von 23 x 20 m auf Grund des vorliegenden Wasserbefundes als notwendig erkannt hätten, die Neufestsetzung des Schutzgebietes zu Recht erfolgt sei. Begründete Einwendungen gegen diese Gutachten, die notwendigerweise auf sachverständiger Basis zu erfolgen hätten, seien nicht vorgebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der in erster Linie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aber auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das von der Bezirkshauptmannschaft Wels im Jahre 1963 eingeleitete wasserrechtliche Verfahren wurde, wie die Verwaltungsakten zeigen, dadurch ausgelöst, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgelegten, in der Natur durch Bäume gekennzeichneten Grenzen des Reinheitsschutzgebietes wegen der inzwischen erfolgten Fällung dieser Bäume unkenntlich geworden waren. Aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 18. Oktober 1963, in der dieser Umstand (in Verbindung mit einer von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Bauabsicht auf einer dem Reinheitsschutzgebiet benachbarten Parzelle) ausdrücklich als Verhandlungsgegenstand bezeichnet wird, geht dies auch eindeutig hervor. Als nun bei der am 13. November 1963 von der Bezirkshauptmannschaft Wels durchgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sowohl der sanitätspolizeiliche als auch der wasserbautechnische Sachverständige ohne jede Begründung erklärten, die Seitenflächen des Reinheitsschutzgebietes müßten mit 23 x 20 m festgelegt werden, wendete die Beschwerdeführerin mit Recht ein, daß Gegenstand der Verhandlung nicht eine Vergrößerung dieses Gebietes, sondern lediglich die neuerliche Festlegung der in der Natur unkenntlich gewordenen Grenzen dieses bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgesetzten Gebietes sein könne, und daß ferner aus dem (gemeinsam erstatteten) Gutachten der beiden Amtssachverständigen nicht zu ersehen sei, warum diese Fläche vergrößert werden müsse. Der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige lehnte es daraufhin, wie in der bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Niederschrift über die Verhandlung hervorgehoben worden ist, ausdrücklich ab, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. (Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab hiezu überhaupt keine Erklärung ab.) Bereits daraus ist eindeutig zu ersehen, daß über die Frage, die in der Folge einziger, die Beschwerdeführerin berührender Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels als Wasserrechtsbehörde vom 26. November 1963 geworden ist, die Amtssachverständigen in ihren Gutachten nicht nur nichts ausgesagt, sondern es sogar abgelehnt haben, darüber etwas auszusagen. Bereits aus dieser Vorgangsweise ist zu ersehen, daß die Behörde offenbar der Ansicht war - dies wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich vorgebracht -, daß § 34 Abs. 1 WRG 1959 es der Wasserrechtsbehörde ermögliche, ohne an rechtskräftige Bescheide, mit denen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung Wasserschutzgebiete festgelegt worden sind, gebunden zu sein, jederzeit den Umfang solcher Schutzgebiete zu verändern. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Ansicht, daß es sich hiebei um eine ausschließlich materiellrechtliche Bestimmung handelt, nämlich um eine Anordnung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, die sich sowohl an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen - Wassergenossenschaft L - als auch an die Grundeigentümer (im vorliegenden Fall an die Beschwerdeführerin) richtet. Über das dabei zur Anwendung kommende Verfahren sagt weder diese noch eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 etwas aus. Damit steht fest, daß auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung zu kommen haben. Nun wurde aber das Reinheitsschutzgebiet der Wassergenossenschaft L bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgelegt. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ergab sich aus der damals geltenden Fassung des § 31 (heute § 34 WRG 1959) sowie des § 82 WRG 1934. (Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Festsetzung eines solchen Schutzgebietes wurde erst durch die Wasserrechtsnovelle 1959 eingeführt.) Mit diesem Bescheid wurden einerseits Rechte der Wassergenossenschaft L begründet, andererseits der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Pflichten auferlegt (Einschränkung der Bodennutzung, Verbot der natürlichen Düngung, Bauverbot u. dgl.). Daraus ergibt sich aber bereits, da, wie bereits ausgeführt, § 34 WRG 1959 keine vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 abweichende verfahrensrechtliche Bestimmung enthält, daß für eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 § 68 Abs. 2 AVG keine Anwendung finden kann. Es kann daher dieser Bescheid nur mehr nach § 68 Abs. 3 AVG geändert werden, und zwar insoweit, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist. In diesen Fällen hat aber die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Handhabung des § 68 Abs. 3 AVG ist aber ausschließlich die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947, mit dem die Grenzen des Reinheitsschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L festgesetzt worden waren, konnte daher nur in Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG und auch da nur entweder vom Landeshauptmann von Oberösterreich oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels war hiefür auf keinen Fall zuständig. Nun wurde aber der Landeshauptmann von Oberösterreich zwar nicht als erste Instanz, sondern als Berufungsinstanz befaßt. Allein mit der von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels aufgeworfenen Frage, aus welchen Gründen der Bescheid vom 3. November 1947 abgeändert werden müsse, hat sich auch diese Behörde nicht befaßt. Gerade diese Frage aber, welche Gründe eine Abänderung dieses Bescheides erforderlich machen, hätte im Vordergrund stehen müssen. Lediglich im Gutachten des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 2. April 1964 beigezogenen sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen findet sich ein Anhaltspunkt, der in diese Richtung weisen könnte. Dieser Sachverständige wies nämlich darauf hin, aus einem Gutachten der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz aus dem Jahre 1953 ergebe sich, daß das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L nicht einwandfrei sei. Nun zeigen aber die Verwaltungsakten eindeutig, worauf dieser Befund aus dem Jahre 1953 in erster Linie zurückzuführen war, nämlich darauf, daß die Wassergenossenschaft L fast alle mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 für die Errichtung der Wasserversorgungsanlage in technischer und vor allem in hygienischer Hinsicht aufgetragenen Vorschreibungen nicht erfüllt hatte. Sie hat diese Vorschreibungen nicht einmal im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 2. April 1964 erfüllt gehabt. Das zeigt deutlich das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei dieser Verhandlung, der eine Erfüllung dieser Vorschreibungen bis 31. Dezember 1964 für erforderlich hielt. Wieso bei dieser Sachlage beide Amtssachverständige zu dem Schluß kommen konnten, allein durch die Vergrößerung des Reinheitsschutzgebietes gegenüber dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgesetzten Ausmaß könne eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers aus der Wasserversorgungsanlage L gewährleistet werden, weshalb eine Abänderung dieses Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG gerechtfertigt sein könnte, ist unerfindlich. Damit haben aber auch diese beiden Amtssachverständigen in ihren Gutachten zur Klärung der der Berufungsbehörde zur Entscheidung gestellten Frage nichts beigetragen. Damit geht aber der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1931, Slg. Nr. 16.745/A, ins Leere, da im ganzen Verwaltungsverfahren die allein entscheidende Rechtsfrage, ob für die Erweiterung des Reinheitsschutzgebietes der Wassergenossenschaft L die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG überhaupt vorliegen, nicht einmal erörtert, geschweige denn geprüft worden ist. Dadurch, daß nun die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich lediglich mit dem Hinweis auf die von den Amtssachverständigen erstatteten Gutachten abgewiesen hat, hat sie die Rechtslage, daß eine Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 nur dann, wenn die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 AVG eindeutig gegeben wären, möglich ist, verkannt. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Das von der Bezirkshauptmannschaft Wels im Jahre 1963 eingeleitete wasserrechtliche Verfahren wurde, wie die Verwaltungsakten zeigen, dadurch ausgelöst, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgelegten, in der Natur durch Bäume gekennzeichneten Grenzen des Reinheitsschutzgebietes wegen der inzwischen erfolgten Fällung dieser Bäume unkenntlich geworden waren. Aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 18. Oktober 1963, in der dieser Umstand (in Verbindung mit einer von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Bauabsicht auf einer dem Reinheitsschutzgebiet benachbarten Parzelle) ausdrücklich als Verhandlungsgegenstand bezeichnet wird, geht dies auch eindeutig hervor. Als nun bei der am 13. November 1963 von der Bezirkshauptmannschaft Wels durchgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sowohl der sanitätspolizeiliche als auch der wasserbautechnische Sachverständige ohne jede Begründung erklärten, die Seitenflächen des Reinheitsschutzgebietes müßten mit 23 x 20 m festgelegt werden, wendete die Beschwerdeführerin mit Recht ein, daß Gegenstand der Verhandlung nicht eine Vergrößerung dieses Gebietes, sondern lediglich die neuerliche Festlegung der in der Natur unkenntlich gewordenen Grenzen dieses bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgesetzten Gebietes sein könne, und daß ferner aus dem (gemeinsam erstatteten) Gutachten der beiden Amtssachverständigen nicht zu ersehen sei, warum diese Fläche vergrößert werden müsse. Der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige lehnte es daraufhin, wie in der bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Niederschrift über die Verhandlung hervorgehoben worden ist, ausdrücklich ab, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. (Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab hiezu überhaupt keine Erklärung ab.) Bereits daraus ist eindeutig zu ersehen, daß über die Frage, die in der Folge einziger, die Beschwerdeführerin berührender Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels als Wasserrechtsbehörde vom 26. November 1963 geworden ist, die Amtssachverständigen in ihren Gutachten nicht nur nichts ausgesagt, sondern es sogar abgelehnt haben, darüber etwas auszusagen. Bereits aus dieser Vorgangsweise ist zu ersehen, daß die Behörde offenbar der Ansicht war - dies wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich vorgebracht -, daß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 es der Wasserrechtsbehörde ermögliche, ohne an rechtskräftige Bescheide, mit denen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung Wasserschutzgebiete festgelegt worden sind, gebunden zu sein, jederzeit den Umfang solcher Schutzgebiete zu verändern. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Ansicht, daß es sich hiebei um eine ausschließlich materiellrechtliche Bestimmung handelt, nämlich um eine Anordnung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, die sich sowohl an das hiedurch begünstigte Wasserversorgungsunternehmen - Wassergenossenschaft L - als auch an die Grundeigentümer (im vorliegenden Fall an die Beschwerdeführerin) richtet. Über das dabei zur Anwendung kommende Verfahren sagt weder diese noch eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 etwas aus. Damit steht fest, daß auch bei Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung zu kommen haben. Nun wurde aber das Reinheitsschutzgebiet der Wassergenossenschaft L bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgelegt. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ergab sich aus der damals geltenden Fassung des Paragraph 31, (heute Paragraph 34, WRG 1959) sowie des Paragraph 82, WRG 1934. (Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Festsetzung eines solchen Schutzgebietes wurde erst durch die Wasserrechtsnovelle 1959 eingeführt.) Mit diesem Bescheid wurden einerseits Rechte der Wassergenossenschaft L begründet, andererseits der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Pflichten auferlegt (Einschränkung der Bodennutzung, Verbot der natürlichen Düngung, Bauverbot u. dgl.). Daraus ergibt sich aber bereits, da, wie bereits ausgeführt, Paragraph 34, WRG 1959 keine vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 abweichende verfahrensrechtliche Bestimmung enthält, daß für eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 Paragraph 68, Absatz 2, AVG keine Anwendung finden kann. Es kann daher dieser Bescheid nur mehr nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG geändert werden, und zwar insoweit, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist. In diesen Fällen hat aber die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Handhabung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist aber ausschließlich die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947, mit dem die Grenzen des Reinheitsschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L festgesetzt worden waren, konnte daher nur in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG und auch da nur entweder vom Landeshauptmann von Oberösterreich oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels war hiefür auf keinen Fall zuständig. Nun wurde aber der Landeshauptmann von Oberösterreich zwar nicht als erste Instanz, sondern als Berufungsinstanz befaßt. Allein mit der von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels aufgeworfenen Frage, aus welchen Gründen der Bescheid vom 3. November 1947 abgeändert werden müsse, hat sich auch diese Behörde nicht befaßt. Gerade diese Frage aber, welche Gründe eine Abänderung dieses Bescheides erforderlich machen, hätte im Vordergrund stehen müssen. Lediglich im Gutachten des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 2. April 1964 beigezogenen sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen findet sich ein Anhaltspunkt, der in diese Richtung weisen könnte. Dieser Sachverständige wies nämlich darauf hin, aus einem Gutachten der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz aus dem Jahre 1953 ergebe sich, daß das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft L nicht einwandfrei sei. Nun zeigen aber die Verwaltungsakten eindeutig, worauf dieser Befund aus dem Jahre 1953 in erster Linie zurückzuführen war, nämlich darauf, daß die Wassergenossenschaft L fast alle mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 für die Errichtung der Wasserversorgungsanlage in technischer und vor allem in hygienischer Hinsicht aufgetragenen Vorschreibungen nicht erfüllt hatte. Sie hat diese Vorschreibungen nicht einmal im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 2. April 1964 erfüllt gehabt. Das zeigt deutlich das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei dieser Verhandlung, der eine Erfüllung dieser Vorschreibungen bis 31. Dezember 1964 für erforderlich hielt. Wieso bei dieser Sachlage beide Amtssachverständige zu dem Schluß kommen konnten, allein durch die Vergrößerung des Reinheitsschutzgebietes gegenüber dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 festgesetzten Ausmaß könne eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers aus der Wasserversorgungsanlage L gewährleistet werden, weshalb eine Abänderung dieses Bescheides im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG gerechtfertigt sein könnte, ist unerfindlich. Damit haben aber auch diese beiden Amtssachverständigen in ihren Gutachten zur Klärung der der Berufungsbehörde zur Entscheidung gestellten Frage nichts beigetragen. Damit geht aber der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1931, Slg. Nr. 16.745/A, ins Leere, da im ganzen Verwaltungsverfahren die allein entscheidende Rechtsfrage, ob für die Erweiterung des Reinheitsschutzgebietes der Wassergenossenschaft L die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG überhaupt vorliegen, nicht einmal erörtert, geschweige denn geprüft worden ist. Dadurch, daß nun die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich lediglich mit dem Hinweis auf die von den Amtssachverständigen erstatteten Gutachten abgewiesen hat, hat sie die Rechtslage, daß eine Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1947 nur dann, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG eindeutig gegeben wären, möglich ist, verkannt. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig. Er war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a, b und d und 58 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war, da sie bereits den Ersatz des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes in der durch die Verordnung festgesetzten Höhe verlangt hat, gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a, b und d und 58 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war, da sie bereits den Ersatz des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes in der durch die Verordnung festgesetzten Höhe verlangt hat, gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000632.X00Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015