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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Ein Armenvertreter kann nach dem Ableben der armen Partei die Beschwerde nicht wirksam zurückziehen (§ 23 Abs 5 VwGG 1965 ist nicht anwendbar; die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle wäre nur denkbar, wenn sich aus dem Anspruch der verstorbenen armen Partei weitere Rechte ableiten ließen; was für die Frage der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des ASVG nur dann zutreffen würde, wenn dieser Umstand für weitere Versorgungsansprüche maßgeblich wäre; liegen diese Umstände nicht vor, dann ist die Beschwerde im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das über sie eingeleitete Verfahren einzustellen).Ein Armenvertreter kann nach dem Ableben der armen Partei die Beschwerde nicht wirksam zurückziehen (Paragraph 23, Absatz 5, VwGG 1965 ist nicht anwendbar; die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle wäre nur denkbar, wenn sich aus dem Anspruch der verstorbenen armen Partei weitere Rechte ableiten ließen; was für die Frage der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des ASVG nur dann zutreffen würde, wenn dieser Umstand für weitere Versorgungsansprüche maßgeblich wäre; liegen diese Umstände nicht vor, dann ist die Beschwerde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das über sie eingeleitete Verfahren einzustellen).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001142.X01Im RIS seit
11.04.2002