RS Vwgh 1969/1/15 1698/67

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Veröffentlicht am 15.01.1969
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §48 Abs1;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufnahme von Fahrgästen bei Ausübung des Taxigewerbes kann in jeder durch die Verordnung über den nicht linienmäßigen Personenverkehr vom 21.12.1955, BGBl Nr 289, in der Fassung der Verordnung vom 12.3.1964, BGBl Nr 47, nicht untersagte Weise vor sich gehen. Die Herbeiholung eines Taxis im Wege einer Funkzentrale.Die Aufnahme von Fahrgästen bei Ausübung des Taxigewerbes kann in jeder durch die Verordnung über den nicht linienmäßigen Personenverkehr vom 21.12.1955, Bundesgesetzblatt Nr 289, in der Fassung der Verordnung vom 12.3.1964, Bundesgesetzblatt Nr 47, nicht untersagte Weise vor sich gehen. Die Herbeiholung eines Taxis im Wege einer Funkzentrale.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001698.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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