RS Vwgh 1969/1/15 1410/68

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Veröffentlicht am 15.01.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wurde dem Steuerpflichtigen die Verbesserung einer wegen Fehlens der Begründung mangelhaften Berufung aufgetragen und legt er in der Folge zwar die bis dahin fehlende Steuererklärung vor, ohne jedoch die darin gemachten Angaben durch Beifügung etwa einer Bilanzabschrift zu erhärten, holt er also auf diese Weise die fehlende Begründung der Berufung nicht nach, dann kommt die Erteilung eines Ergänzungsauftrages iSd § 161 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht, es tritt vielmehr die Rechtsfolge des § 275 BAO ein.Wurde dem Steuerpflichtigen die Verbesserung einer wegen Fehlens der Begründung mangelhaften Berufung aufgetragen und legt er in der Folge zwar die bis dahin fehlende Steuererklärung vor, ohne jedoch die darin gemachten Angaben durch Beifügung etwa einer Bilanzabschrift zu erhärten, holt er also auf diese Weise die fehlende Begründung der Berufung nicht nach, dann kommt die Erteilung eines Ergänzungsauftrages iSd Paragraph 161, Absatz eins, BAO nicht mehr in Betracht, es tritt vielmehr die Rechtsfolge des Paragraph 275, BAO ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001410.X03

Im RIS seit

15.01.1969

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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