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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG;Rechtssatz
Die Verweisung von im gew. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auf den Zivilrechtsweg ist eine bloße Unzuständigkeitserklärung, die aber nicht mit einer Zurückweisung ident ist, da die Zurückweisung eine sachliche Zuständigkeit der Behörde in abstracto voraussetzt. In der Unterlassung der Verweisung auf den Zivilrechtsweg liegt eine objektive inhaltliche Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000531.X02Im RIS seit
30.04.2002Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008