Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §107;Beachte
y13303; yk13811; yk16088Rechtssatz
Ist ein Bescheid zwar an die Person gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt ist, aber einer anderen Person, die nicht bevollmächtigt ist, zugestellt worden, dann wird der Bescheid gegen die Person, gegen die er seinem Willen nach gerichtet ist, so lange nicht wirksam, als er dieser Person nicht zukommt. Gegen die Person, der ein solcher Bescheid fälschlich zugestellt wurde, erlangt der Bescheid deshalb keine Wirkung, weil er seinem Inhalt nach nicht für diese Person bestimmt ist.
*
E 23.1.1969, 1842/67 #1 VwSlg 3846 F/1969;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001842.X01Im RIS seit
15.02.2002