RS Vwgh 1969/1/27 1772/67

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Veröffentlicht am 27.01.1969
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Werden Einwendungen des Nachbarn, sofern sie als privatrechtliche anzusehen sind, entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 3 BO f NÖ nicht im Spruch der Behörde ausdrücklich angeführt, dann ist für den Nachbarn damit keinerlei Rechtsnachteil verbunden, wenn aus der Begründung klar ersichtlich ist, welche privatrechtlichen Einwendungen er erhoben hat. Dieser Umstand reicht zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht aus.Werden Einwendungen des Nachbarn, sofern sie als privatrechtliche anzusehen sind, entgegen der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, BO f NÖ nicht im Spruch der Behörde ausdrücklich angeführt, dann ist für den Nachbarn damit keinerlei Rechtsnachteil verbunden, wenn aus der Begründung klar ersichtlich ist, welche privatrechtlichen Einwendungen er erhoben hat. Dieser Umstand reicht zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001772.X02

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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