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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Werden Einwendungen des Nachbarn, sofern sie als privatrechtliche anzusehen sind, entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 3 BO f NÖ nicht im Spruch der Behörde ausdrücklich angeführt, dann ist für den Nachbarn damit keinerlei Rechtsnachteil verbunden, wenn aus der Begründung klar ersichtlich ist, welche privatrechtlichen Einwendungen er erhoben hat. Dieser Umstand reicht zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht aus.Werden Einwendungen des Nachbarn, sofern sie als privatrechtliche anzusehen sind, entgegen der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, BO f NÖ nicht im Spruch der Behörde ausdrücklich angeführt, dann ist für den Nachbarn damit keinerlei Rechtsnachteil verbunden, wenn aus der Begründung klar ersichtlich ist, welche privatrechtlichen Einwendungen er erhoben hat. Dieser Umstand reicht zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001772.X02Im RIS seit
21.03.2002