RS Vwgh 2006/10/25 2005/08/0164

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Der Arbeitslose hat in seinem Bewerbungsschreiben ausgeführt, dass er sich bei dem Unternehmen nicht persönlich vorstellen kann. Da es üblich ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu Stande kommt, musste dem Arbeitslosen bewusst sein, dass diese Angabe geeignet ist, zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu führen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in einem konkreten Fall eine persönliche Vorstellung verlangt wird und wie die Kosten, die für einen Arbeitslosen damit verbunden sind, getragen werden bzw. ob dies dem Arbeitslosen zumutbar ist. Eine von vornherein ausgesprochene Verweigerung (aus welchen Gründen auch immer), sich persönlich vorzustellen, in einer ersten schriftlichen Kontaktnahme im Rahmen eines Bewerbungsschreibens erfüllt jedenfalls den Vereitelungstatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080164.X02

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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