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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litb;Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Praxis kommt eine einheitliche Ermittlung des Gewinnes der Muttergesellschaft und der Organgesellschaft nicht in Betracht. Auch die Gewerbeerträge sind für das herrschende Unternehmen und die Organgesellschaft ebenso wie bei der Gewinnermittlung für die Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getrennt zu ermitteln und sodann zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag zusammenzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000152.X03Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010