RS Vwgh 1969/1/27 0152/68

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Veröffentlicht am 27.01.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen kann auch dann stattfinden, wenn die Behörde ein Verschulden daran trifft, daß von ihr im Abgabenverfahren eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn die Tatsache dem Finanzamt vor allem wegen der mangelhaften Offenlegung seitens des Steuerpflichtigen verborgen geblieben ist (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62, VwSlg 2844 F/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000152.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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