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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Keine Antragstellung nach Art 139 Abs 1 B-VG bei Anwendung einer ohne gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung, weil sich im Falle deren Aufhebung die Rechtslage nicht zugunsten des Bf ändern würde.Keine Antragstellung nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG bei Anwendung einer ohne gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung, weil sich im Falle deren Aufhebung die Rechtslage nicht zugunsten des Bf ändern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000360.X02Im RIS seit
16.04.2002