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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Sendung (hier Verbesserungsschriftsatz nach § 34 Abs 2 VwGG 1965) nicht eingeschrieben zur Post gegeben, dann gilt (wenn auch noch sonstige Hinweis fehlen) als Postaufgabetag der aus dem Entwertungsstempel des Aufgabepostamtes zu ersehende Zeitpunkt.Wird eine Sendung (hier Verbesserungsschriftsatz nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965) nicht eingeschrieben zur Post gegeben, dann gilt (wenn auch noch sonstige Hinweis fehlen) als Postaufgabetag der aus dem Entwertungsstempel des Aufgabepostamtes zu ersehende Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001680.X01Im RIS seit
14.05.2002