RS Vwgh 2006/10/25 2004/15/0150

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27. April 2000, 99/15/0161, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0033) ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, 99/16/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150150.X01

Im RIS seit

15.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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