Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238 Abs1;Beachte
y15117;Rechtssatz
In Fällen, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, ist die Zollvorschreibung kein die Zollschuld und deren Fälligkeit begründender konstitutiver Bescheid, sondern ein bloßer Einhebungsakt, der nur zur Einbringung einer bereits entstandenen und fällig gewordenen Zollschuld bestimmt ist und für den gemäß § 182 ZollG 1955 nur die im § 238 Abs 1 BAO normierte Frist zur Einhebung fälliger Abgaben (Einhebungsverjährung) als Verjährungsfrist in Betracht kommen kann.In Fällen, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, ist die Zollvorschreibung kein die Zollschuld und deren Fälligkeit begründender konstitutiver Bescheid, sondern ein bloßer Einhebungsakt, der nur zur Einbringung einer bereits entstandenen und fällig gewordenen Zollschuld bestimmt ist und für den gemäß Paragraph 182, ZollG 1955 nur die im Paragraph 238, Absatz eins, BAO normierte Frist zur Einhebung fälliger Abgaben (Einhebungsverjährung) als Verjährungsfrist in Betracht kommen kann.
*
E 31.1.1969, 1353/67 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001353.X02Im RIS seit
20.12.2001