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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1204/68 1203/68Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Dr. Jurasek, Hofstätter und Kobzina als Richter im Beisein der Schriftführer prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel und prov.
Landesregierungskommissär Dr. Traxler, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des JN und weiterer 31 Beschwerdeführer, alle in O., sämtliche vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Mattersburg, Michael Kochstraße 18 b, gegen die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben gegen Berufungsbescheide des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 11. September 1967, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr, fristgerecht die Vorstellung nach § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965. Da über die Vorstellung nach § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965. Da über die Vorstellung von der belangten Behörde nicht entschieden wurde, brachten sie die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, in der Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein und stellte der belangten Behörde frei, den Bescheid zu erlassen. Diese holte innerhalb der dafür gesetzten Frist den Bescheid nach und legte eine Abschrift vor. Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde zurückzuweisen, weil nicht sie, sondern die Landesregierung die oberste Behörde sei, die die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufen konnten.Die Beschwerdeführer erhoben gegen Berufungsbescheide des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 11. September 1967, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr, fristgerecht die Vorstellung nach Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,. Da über die Vorstellung nach Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,. Da über die Vorstellung von der belangten Behörde nicht entschieden wurde, brachten sie die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, in der Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 das Vorverfahren ein und stellte der belangten Behörde frei, den Bescheid zu erlassen. Diese holte innerhalb der dafür gesetzten Frist den Bescheid nach und legte eine Abschrift vor. Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde zurückzuweisen, weil nicht sie, sondern die Landesregierung die oberste Behörde sei, die die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufen konnten.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft vom Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Als säumig im Sinne des Art. 132 B-VG kann also nur die im organisatorischen Instanzenzug oberste Behörde angesehen werden. Nur an deren Stelle kann der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Ist eine Behörde, der im organisatorischen Instanzenzug noch eine Behörde vorgesetzt ist, mit ihrer Entscheidung säumig, kann die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übertragen werden. Nur wenn die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen wurde, nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gegeben.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft vom Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Als säumig im Sinne des Artikel 132, B-VG kann also nur die im organisatorischen Instanzenzug oberste Behörde angesehen werden. Nur an deren Stelle kann der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Ist eine Behörde, der im organisatorischen Instanzenzug noch eine Behörde vorgesetzt ist, mit ihrer Entscheidung säumig, kann die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übertragen werden. Nur wenn die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen wurde, nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gegeben.
Die Beschwerdeführer bekämpften die einleitend genannten Berufungsbescheide des Gemeinderaten der Gemeinde O. nicht mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, sondern sie erhoben dagegen Vorstellung. Gemäß § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches Vorstellung erheben, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre im Sinne des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1966, Zl. 768/66, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen gewesen, weil es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Über die Vorstellung hat gemäß § 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Gemäß § 87 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung ist zwar gegen aufsichtsbehördliche Bescheide eine Berufung nicht zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug bei der Bezirkshauptmannschaft endet, im organisatorischen Instanzenzug ist aber die Landesregierung oberste Behörde. Da für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäß § 87 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden sind, hatten die Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Möglichkeit, den Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also an die Landesregierung, zu verlangen (vgl. die Beschlüsse vom 20. November 1947, Slg. Nr. 212/A, vom 31. März 1948, Slg. Nr. 369/A, und vom 31. Jänner 1949, Slg. Nr. 665/A, und Borotha "Gemeindeautonomie und Verwaltungsgerichtsbarkeit" in der Festschrift "90 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich", Wien 1966). Der vorliegenden Beschwerde stand daher schon im Zeitpunkt der Einbringung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.Die Beschwerdeführer bekämpften die einleitend genannten Berufungsbescheide des Gemeinderaten der Gemeinde O. nicht mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, sondern sie erhoben dagegen Vorstellung. Gemäß Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches Vorstellung erheben, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre im Sinne des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1966, Zl. 768/66, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen gewesen, weil es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Über die Vorstellung hat gemäß Paragraph 79, Absatz 3, der Burgenländischen Gemeindeordnung die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, der Burgenländischen Gemeindeordnung ist zwar gegen aufsichtsbehördliche Bescheide eine Berufung nicht zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug bei der Bezirkshauptmannschaft endet, im organisatorischen Instanzenzug ist aber die Landesregierung oberste Behörde. Da für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden sind, hatten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG die Möglichkeit, den Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also an die Landesregierung, zu verlangen vergleiche , die Beschlüsse vom 20. November 1947, Slg. Nr. 212/A, vom 31. März 1948, Slg. Nr. 369/A, und vom 31. Jänner 1949, Slg. Nr. 665/A, und Borotha "Gemeindeautonomie und Verwaltungsgerichtsbarkeit" in der Festschrift "90 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich", Wien 1966). Der vorliegenden Beschwerde stand daher schon im Zeitpunkt der Einbringung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Allein, im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 2 VwGG 1965 gesetzten Frist den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift vorgelegt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 23. September 1968, Zl. 874/68, die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Falle die Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde nicht mehr geprüft werden kann, weil zufolge der zwingenden Bestimmung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 das Verfahren einzustellen ist. Da der in der vorliegenden Beschwerdesache entscheidende Senat diese Meinung nicht teilen konnte, der in diesem Sinne gefaßte Beschluß aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde, beschloß er am 29. November 1968 gemäß § 13 Z. 1 VwGG 1965 seine Verstärkung. Dieser verstärkte Senat hat über die aufgeworfene Frage im besonderen erwogen:Allein, im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift vorgelegt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 23. September 1968, Zl. 874/68, die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Falle die Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde nicht mehr geprüft werden kann, weil zufolge der zwingenden Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 das Verfahren einzustellen ist. Da der in der vorliegenden Beschwerdesache entscheidende Senat diese Meinung nicht teilen konnte, der in diesem Sinne gefaßte Beschluß aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde, beschloß er am 29. November 1968 gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 seine Verstärkung. Dieser verstärkte Senat hat über die aufgeworfene Frage im besonderen erwogen:
Da die Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen die Grundlage für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bildet, ohne die ein Verfahren nicht durchgeführt werden kann, hat der Gesetzgeber im § 34 Abs. 3 VwGG 1965 angeordnet, daß ein Beschluß nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist. Prozeßvoraussetzung für ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG ist, daß die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Wurde diese oberste Behörde von der Partei nicht angerufen, fehlt die Prozeßvoraussetzung des Art. 132 B-VG, sodaß eine eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen ist. Da ein Zurückweisungsbeschluß auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGG 1965 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, muß eine Beschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Gerichtshof über die Beschwerde das Vorverfahren einleitete und die fälschlicherweise vom Beschwerdeführer als säumig im Sinne des Art. 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.Da die Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen die Grundlage für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bildet, ohne die ein Verfahren nicht durchgeführt werden kann, hat der Gesetzgeber im Paragraph 34, Absatz 3, VwGG 1965 angeordnet, daß ein Beschluß nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist. Prozeßvoraussetzung für ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG ist, daß die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Wurde diese oberste Behörde von der Partei nicht angerufen, fehlt die Prozeßvoraussetzung des Artikel 132, B-VG, sodaß eine eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen ist. Da ein Zurückweisungsbeschluß auf Grund der zwingenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG 1965 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, muß eine Beschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Gerichtshof über die Beschwerde das Vorverfahren einleitete und die fälschlicherweise vom Beschwerdeführer als säumig im Sinne des Artikel 132, B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 1969
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001202.X00Im RIS seit
26.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014