RS Vwgh 2006/10/25 2006/16/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Beachte

Besprechung in:Wobl 3/2007, S 88-90;

Rechtssatz

Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160111.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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