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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §587;Rechtssatz
Unter der "Aufnahme von Testamenten" versteht das Gesetz - wie sich insbesondere aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 121 Jurisdiktionsnorm ergibt - nicht nur die Aufnahme eines vor Gericht mündlich errichteten Testamentes, sondern auch die vom Erblasser erwirkte gerichtliche Hinterlegung eines schriftlichen Testamentes. auch für eine solche Hinterlegung sind somit die Gebühren für Beurkundungen nach TP 13 lit c Z 2 GJGebGes 1962 zu entrichten.Unter der "Aufnahme von Testamenten" versteht das Gesetz - wie sich insbesondere aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 121, Jurisdiktionsnorm ergibt - nicht nur die Aufnahme eines vor Gericht mündlich errichteten Testamentes, sondern auch die vom Erblasser erwirkte gerichtliche Hinterlegung eines schriftlichen Testamentes. auch für eine solche Hinterlegung sind somit die Gebühren für Beurkundungen nach TP 13 Litera c, Ziffer 2, GJGebGes 1962 zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000612.X01Im RIS seit
15.05.2002