RS Vwgh 1969/2/3 0739/68

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Veröffentlicht am 03.02.1969
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 4 AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000739.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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