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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §23 Abs7;Rechtssatz
Ein Zustellmangel liegt vor, wenn die Ersatzzustellung versucht wurde, obwohl der Empfänger vorübergehend abwesend ist.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000739.X01Im RIS seit
11.07.2001