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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000368.X01Im RIS seit
16.04.2002