RS Vwgh 1969/2/3 0368/68

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Veröffentlicht am 03.02.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000368.X01

Im RIS seit

16.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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