RS Vwgh 2006/10/25 2003/15/0131

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AufzeichnungspflichtV nichtbuchführende Gaststätten 1999 §2 Abs2;
AufzeichnungspflichtV nichtbuchführende Gaststätten 1999 §5;
EStG 1988 §17 Abs4 idF 1993/818;
EStG 1988 §17 Abs5 idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze kann zweifellos ein Indiz für die Höhe und das Verhältnis der Umsätze darstellen. Die Abgabenbehörde vertrat die Ansicht, gemäß § 5 der Verordnung BGBl. II 227/1999 wäre es Pflicht des Abgabepflichtigen gewesen, bereits bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen das Überwiegen der Innenumsätze nachzuweisen. Damit hat die Abgabenbehörde die Rechtslage verkannt. Nach § 5 der zitierten Verordnung hatte der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine "Beilage" vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er von der Pauschalierung Gebrauch mache, und in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen. Das von der Finanzverwaltung offenbar aufgelegte Formblatt "Komb 11E" hat der Abgabepflichtige ausgefüllt und seiner Einkommensteuererklärung für 2000 beigelegt. Daraus geht einerseits unstrittig hervor, dass er von der Pauschalierung Gebrauch machen möchte, andererseits sind die im Formblatt angeführten Berechnungsgrundlagen, nämlich die Umsätze des Betriebes im Streitjahr, angeführt. Ein getrenntes Anführen der Umsätze nach "Innenumsätzen" und "Außenumsätzen" wird auch von der zitierten Verordnung nicht gefordert und ist auf dem Formblatt auch nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150131.X01

Im RIS seit

15.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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