RS Vwgh 1969/2/5 0783/67

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Veröffentlicht am 05.02.1969
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §6 Abs1 litb impl;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §18 Abs3;
GewO 1859 §23 Abs5;

Rechtssatz

Die von bestehenden Unternehmen geforderten Preise können nur dann als unzumutbar und daher einen Bedarf nach einem neuen Unternehmen (hier: Mietwagenunternehmen) begründend angesehen werden, wenn Feststellungen in der Richtung getroffen wurden, dass die von den bestehenden Unternehmen geforderten Entgelte über einem Niveau liegen, das nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte ermittelt worden ist (Hinweis E 20.9.1966, 1205/65 VwSlg 6992 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967000783.X01

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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