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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §6 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Die von bestehenden Unternehmen geforderten Preise können nur dann als unzumutbar und daher einen Bedarf nach einem neuen Unternehmen (hier: Mietwagenunternehmen) begründend angesehen werden, wenn Feststellungen in der Richtung getroffen wurden, dass die von den bestehenden Unternehmen geforderten Entgelte über einem Niveau liegen, das nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte ermittelt worden ist (Hinweis E 20.9.1966, 1205/65 VwSlg 6992 A/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000783.X01Im RIS seit
18.01.2002