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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Bei einer Kanalisationsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Sie im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959; doch steht darauf niemand ein Rechtsanspruch zu.Bei einer Kanalisationsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Sie im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959; doch steht darauf niemand ein Rechtsanspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001897.X02Im RIS seit
13.06.2002