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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MOG 1959 §22 Abs5;Rechtssatz
Die schuldhafte Nichteinhaltung von Auflagen, unter denen eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde, ist nicht unter Strafandrohung iSd § 1 Abs 1 VStG 1950 gestellt und der Verfall einer Sicherstellung daher auch kein Strafmittel iSd § 10 VStG 1950.Die schuldhafte Nichteinhaltung von Auflagen, unter denen eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde, ist nicht unter Strafandrohung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 gestellt und der Verfall einer Sicherstellung daher auch kein Strafmittel iSd Paragraph 10, VStG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001307.X01Im RIS seit
07.02.1969Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010