RS Vwgh 1969/2/7 1307/68

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Veröffentlicht am 07.02.1969
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40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Rechtssatz

Die schuldhafte Nichteinhaltung von Auflagen, unter denen eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde, ist nicht unter Strafandrohung iSd § 1 Abs 1 VStG 1950 gestellt und der Verfall einer Sicherstellung daher auch kein Strafmittel iSd § 10 VStG 1950.Die schuldhafte Nichteinhaltung von Auflagen, unter denen eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde, ist nicht unter Strafandrohung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 gestellt und der Verfall einer Sicherstellung daher auch kein Strafmittel iSd Paragraph 10, VStG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001307.X01

Im RIS seit

07.02.1969

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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