Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1891/60 E 16. November 1961 VwSlg 5663 A/1961 RS 3 Weiters hiezu mit obiger Zahl: Die in § 102 Abs 1b WRG begründete Parteistellung bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenützungsrechten und von Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hier: Badesteg im Wörthersee).Stammrechtssatz
Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach welcher Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 dieses Gesetz zu bewilligende Herstellung von Einbauten in bestehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten.Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach welcher Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, dieses Gesetz zu bewilligende Herstellung von Einbauten in bestehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000410.X01Im RIS seit
22.04.2002