RS Vwgh 2006/10/25 2006/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0063 E 12. November 1997 RS 3 (Hier: Wesentlich für eine solche Einbeziehung ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht.)

Stammrechtssatz

Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, daß diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160112.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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